Ende der epidemischen LageWelche Sonderregeln verfallen?

Zu Beginn der Pandemie wurden immer wieder Ausnahmeregelungen an die epidemische Lage nationaler Tragweite gekoppelt. Am 25. November endet sie, was ändert sich damit für Praxisteams? Was verfällt und was bleibt?

Die epidemische Lage endete auf Beschluss von Bundestag und Bundesrat, nicht aber alle Sonderregelungen, die Praxen betreffen.

Berlin. Am Mittwoch (24.11.) lief die epidemische Lage von nationaler Tragweite aus. So haben es Bundestag und Bundesrat mit der Abstimmung über das neue Infektionsschutzgesetz in der Vorwoche beschlossen. Damit entfallen auch ein paar Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte, die an das Bestehen der epidemischen Lage geknüpft waren.

„Der Hausarzt“ hat einen Blick in die Beschlüsse von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), Krankenkassen und Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geworfen und die Veränderungen für Praxen zusammengestellt. Dabei zeigt sich: Die meisten und wichtigsten Ausnahmen wurden rechtzeitig von der epidemischen Lage entkoppelt und gelten mindestens bis Ende 2021 oder sogar darüber hinaus.

Die folgende Übersicht entspricht dem Stand 22. November.

Diese Sonderregelungen entfallen

  • Verordnung von Krankentransporten: Für nachweislich an COVID-19 Erkrankte waren Verordnungen zu ambulant zwingend notwendigen Behandlungen genehmigungsfrei. Dies galt auch für nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehende Patienten. Dies galt nur für Krankentransporte, nicht für Fahrten im Taxi. Der G-BA berät am 2. Dezember über eine Verlängerung, diese würde dann nahtlos rückwirkend ab 26.11. gelten, teilte das Gremium am Mittwoch (24.11.) mit.
  • Nachweispflicht für Fortbildungen: Die Frist für den Fortbildungsnachweis für Ärzte und Psychotherapeuten wurde bis zum Ende der epidemischen Lage verlängert; das galt auch, wenn bereits Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren ausgesprochen wurden.
  • U-Untersuchungen: Die Kindervorsorgeuntersuchungen sind ein Sonderfall. Sie gelten noch bis zu drei Monate nach dem Ende der epidemischen Lage, also bis 25. Februar 2022. Bis dahin können Ärzte die U-Vorsorgen U6, U7, U7a, U8 und U9 auch bei Überschreitung der vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchführen und abrechnen. Die Übergangsphase wurde bewusst geschaffen, damit Praxen ausgefallene Vorsorgen nachholen können. Der G-BA prüft auch hier bereits, ob es zu einer erneuten Verlängerung kommt.

 

Diese Vorgaben enden zum Jahresende

Unabhängig vom Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite gelten weiterhin folgende Sonderregelungen zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2021. Angesichts der anhaltend steigenden Corona-Infektionen sei es vorstellbar, dass auch ein Großteil der jetzt noch bis Jahresende befristeten Sonderregeln erneut verlängert werde, so die KBV gegenüber „Der Hausarzt“.

Abrechnung

  • Vergütungen für ärztliche Leistungen bei begründetem klinischen Verdacht oder nachgewiesener COVID-19-Infektion werden seit 1. Februar 2020 in voller Höhe bezahlt, in 2021 allerdings innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Dabei müssen Praxen an allen Tagen, an denen der Patient aus diesen Gründen behandelt wurde, die Ziffer 88240
  • Videosprechstunden sind unbegrenzt möglich.
  • Zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten für telefonische Konsultationen nach 01433 und 01434 EBM.
  • Die Abrechnung der Chronikerpauschale II (03221 und 04221 EBM) ist auch dann möglich, wenn ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und ein Kontakt via Videosprechstunde erfolgt.
  • Abrechnung von Portokosten für den Versand von Folgerezepten, Verordnungen und Überweisungen mit der Pseudo-Ziffer 88122 (0,90 Euro). Dies gilt für AU-Bescheinigungen, Rezepte inkl. BtM-Rezepte, häusliche Krankenpflege, Heilmittelverordnungen, Überweisungen und Verordnungen einer Krankenbeförderung.
  • Ausweitung der Abrechnungsmöglichkeiten für Psychotherapeuten im Rahmen der Videosprechstunde.
  • Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen.

 

Ärztliche Leistungen

  • AU-Bescheinigung bei leichten Atemwegserkrankungen per Telefon bis zu 7 Tagen möglich mit einmaliger Verlängerung für weitere 7 Tage.
  • Folgeverordnung auch nach telefonischer Anamnese möglich für: Häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel du Krankenbeförderung.
  • Kontrolluntersuchungen und Schulungen von DMP-Patienten: Die vorgeschriebenen quartalsbezogenen Kontrolluntersuchungen in den Disease-Management-Programmen (DMP) dürfen aufgrund der Pandemie ausfallen, wenn es medizinisch vertretbar ist. Außerdem ist eine DMP-Dokumentation auch möglich, wenn sie auf Basis einer telemedizinischen DMP-Konsultation erfolgt. Und Patienten müssen dieses Jahr nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Der G-BA überprüft die Regelung zurzeit.
  • Möglichkeit einer rückwirkenden Verordnung von häuslicher Krankenpflege für bis zu 14 Tagen. Die Begründungspflicht für längere Folgeverordnungen ist ausgesetzt, genauso wie die Frist, wonach eine Folgeverordnung in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf auszustellen ist.
  • Heilmittelverordnungen verlieren nicht ihre Gültigkeit bei Unterbrechung von mehr als 14 Tagen.
  • Verlängerung der Genehmigungsfrist von 3 auf 10 Tagen für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und SAPV.
  • Videobehandlung möglich bei psychiatrischer häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und bestimmten Heilmitteln.
  • Substitutionstherapie: Therapiegespräche per Video und Telefon möglich.
  • Umwandlung von genehmigter Gruppenpsychotherapie in Einzeltherapie ohne erneuten Antrag.
  • Onkologie-Vereinbarung: reduzierte Fortbildungsanforderungen für das Jahr 2021

 

Diese Sonderregeln gelten auch in 2022

Unabhängig vom Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite gelten weiterhin folgende Sonderregelungen zunächst befristet bis zum 31. Mai 2022:

  • Klinikärzte können bei Entlassung für bis zu 14 Tage eine AU ausstellen
  • Zudem wurden einige Leistungen des Entlassmanagements im Krankenhaus von der epidemischen Lage entkoppelt und gelten somit so lange, bis die SARS-CoV2- Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt. Dazu zählen: Verschreibung von bis zu 14 Tagen häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln, Hilfsmitteln, sonstige Produkte (BZ-Streifen, Verbandmittel u.a.), Soziotherapie und SAPV. Bei den Heilmitteln wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der diese Verordnung abgeschlossen sein musste, auf 21 Tage verlängert. Weiterhin entfällt die Verschreibungseinschränkung bei Arzneien auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen.
  • Erleichterungen bei der Substitutionstherapie: Es können mehr Patienten als bisher behandelt werden. Erleichterungen bei der Ausstellung von BtM-Rezepten.
  • Mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe durch Apotheker.
  • Verwendung auch von BtM-Rezepten anderer Ärzte möglich

 

Quellen:

https://www.kbv.de/html/themen_53751.php

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_VL-Sonderregelungen.pdf

https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/

 

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