SteuertippsRund um den Lohn: Änderungen bei Minijob, Altersvorsorge und Co

Ob Minijob, betriebliche Altersvorsorge oder steuerfreie Bonbons für Mitarbeiter, im Lohnbereich hat es zum Jahreswechsel einige Änderungen gegeben. Diese neuen Regelungen sollten Praxischefinnen und -chefs kennen.

Im Lohnbereich hat es zum Jahreswechsel einige Änderungen gegeben.

Eine wichtige Neuerung seit Jahresbeginn, die Ärztinnen und Ärzte kennen sollten, ist, dass künftig auch bei Altverträgen zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV) der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen muss. Bei der betrieblichen Altersvorsorge kann ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln.

Für die Beiträge entfällt die Sozialversicherung. Auch der Arbeitgeber erspart sich seinen Anteil hierzu. Durch das Betriebsrenten Stärkungsgesetz wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Neuverträgen ab dem 1. Januar 2019 15 Prozent des umgewandelten Entgeltes an den Arbeitnehmer weitergeben muss. Ab 2022 gilt dies nun für Altverträge, das heißt, auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden.

Unser Tipp: Bitte achten Sie darauf, diese 15 Prozent an den Arbeitnehmer weiter zu geben. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Beitrag zur BAV bleibt gleich, der Arbeitnehmer zahlt ab 2022 85 Prozent dieses Beitrages und die Praxischefin oder der -chef die 15 Prozent. Oder der bestehende Vertrag wird aufgestockt, und es wird entsprechend mehr einbezahlt.

Aber cave: Bei dieser Gelegenheit versuchen viele Versicherungsgesellschaften für den zusätzlichen Beitrag einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen. Meist sind die Konditionen im Vergleich zum alten Vertrag aber aufgrund der prekären Kapitalmarktsituation viel schlechter.

Zwei Änderungen beim Mindestlohn

Beim Mindestlohn gibt es in 2022 gleich zwei neue Stundensätze zu beachten. Seit Anfang diesen Jahres beträgt der Mindestlohn 9,82 Euro pro Stunde, ab 1. Juli 10,45 Euro. Dieser ist für jede geleistete Arbeitsstunde, aber auch für jede zustehende Stunde Urlaub, Feiertage und Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen.

Wird das nicht getan, kann der Arbeitnehmer Entgelt nachfordern. Handelt es sich dabei um einen sogenannten Mini- jobber, der bereits 450 Euro im Monat erhält, wird dadurch die Grenze zur Sozialversicherungspflicht überschritten.

Die fatale Folge: Meist entsteht dann für das ganze Kalenderjahr die volle Sozialversicherungspflicht. Außerdem wird Lohnsteuer auf das Gehalt fällig.

Insbesondere besteht bei der Sozialversicherung ein Risiko, dass die Beiträge auch dann fällig werden, wenn die (zusätzlichen Ansprüche auf das Gehalt nicht gezahlt werden. Die Sozialversicherung verbeitragt – anders als das Finanzamt für die Lohnsteuer – nach Anspruch, nicht nach tatsächlicher Zahlung. Dadurch können über die Jahre hinweg größere Beträge zusammenkommen, für die Arbeitgeber haften.

Wenn bei einem Minijobber das Gehalt durch die Mindestlohnerhöhung und die bisherige Stundenzahl 450 Euro pro Monat überschreitet, sollten Sie aktiv werden. Falls gewünscht ist, dass die Beschäftigung weiterhin im Rahmen eines Minijobs ausgeübt wird, bleibt nichts Anderes übrig, als die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche zu reduzieren.

Dann ist Nachtrag im Arbeitsvertrag erforderlich

Ab dem 1. Januar beträgt die maximale Wochenstundenzahl 10,82. Wir empfehlen hier auf 10,5 Stunden abzurunden und diese in den Arbeitsvertrag zu übernehmen.

Ab dem 1. Juli dürfen maximal 9,97 Stunden pro Woche geleistet werden. Hier empfehlen wir auf glatte 9,5 Stunden abzurunden. Mit den glatten Stundenzahlen ist es auch deutlich leichter, die Kontrolle zu behalten. Um die Änderungen nachweisen zu können, ist ein entsprechender Nachtrag zum Arbeitsvertrag notwendig.

Bei Minijobbern sind bekanntlich detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen und aufzubewahren (Dokumentationspflicht). Dies gilt ausnahmsweise nicht bei der Beschäftigung von Kindern, Ehegatten und Eltern des Arbeitgebers. Um Nachzahlungen oder Bußgelder zu vermeiden, sollten Praxischefs sich bitte um die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes kümmern.

Ab 1. Oktober Mindestlohn 12 Euro

Ab 1. Oktober 2022 erfolgt die nächste Erhöhung des Mindestlohns. Der Gesetzentwurf, in dem ein Mindestlohn von zwölf Euro verankert wurde, wurde bereits vom Bundeskabinett Ende Februar beschlossen. Auch soll die Obergrenze für Vergütungen von Minijobbern erhöht werden und zwar von 450 auf 520 Euro pro Monat. Dabei muss dann von einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden ausgegangen werden.

Eine positive Neuerung ist bei der Freigrenze für Gutscheine zu vermelden, diese wurde von 44 auf 50 Euro pro Monat erhöht.

Viele Möglichkeiten bei steuerfreien Vergünstigungen

Aber es gibt auch noch andere steuerfreie Bonbons, mit denen größere Einsparungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung erzielt werden können.

Die wichtigsten steuerfreien Gehaltsbestandteile sind in Tabelle 1 zusammengestellt. Ein Wermutstropfen hierbei ist, dass die meisten dieser Vergütungen nur begünstigt sind, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt, sprich zum normalen Gehalt, gezahlt werden.

Wenn Sie bisher solche Vergütungen nicht zahlen, können Sie die Begünstigungen nur dann erreichen, wenn Sie dies bei künftigen Neuanstellungen, bei Gehaltserhöhungen oder bei einmaligen zusätzlichen Vergütungen anwenden.

Wie schon erwähnt, gewährt das Gesetz ab 1. Januar eine Freigrenze von monatlich 50 Euro, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wird diese Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte monatliche Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig. Als Sachbezug gelten zweckgebundene Gutscheine und entsprechende Geldkarten, sofern sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Inland berechtigen.

Keine Gutscheine von Marktplatzanbietern

Als Sachlohn werden keine Gutscheine mehr akzeptiert, die für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen bei sogenannten Marktplatzanbietern (wie zum Beispiel Amazon, Zalando) berechtigen. Diese Gutscheine stellen Barlohn dar, der vollumfänglich – unabhängig von der Höhe – steuer- und beitragspflichtig ist.

Als Sachbezug gilt auch die Gewährung von zusätzlichem Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber.

Empfehlenswert ist es, die neue 50 Euro Höchstgrenze nicht voll auszureizen, sondern Gutscheine nur in Höhe von maximal etwa 45 Euro auszustellen. Der Grund hierfür ist, dass es auch andere Leistungen gibt, die möglicherweise in die 50 Euro-Grenze mit einbezogen werden, zum Beispiel die Gestellung von Mahlzeiten oder Lebensmitteln.

Wegen weiterer Details und Aufzeichnungspflichten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

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