Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

ElterngeldGehaltsnachzahlungen zählen mit

Das Bundessozialgericht stellt klar: Gehaltsnachzahlungen sind bei der Berechnung des Elterngelds einzubeziehen. Jedoch nur unter bestimmten Bedingungen.

Wann Gehaltsnachzahlungen fürs Elterngeld berücksichtigt werden, hat das BSG entschieden.

Kassel. Gehaltsnachzahlungen müssen bei der Berechnung des Elterngelds unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag (27.6.) entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R). Maßgeblich sei, welches Einkommen der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich habe, erklärte der Vorsitzende Richter. Ausschlaggebend sei bei der Berechnung nicht, wann das Geld verdient worden ist, sondern wann es der Familie zur Verfügung stand.

Behörde kürzte um 580 Euro

Geklagt hatte eine Mutter aus Thüringen gegen den Kyffhäuserkreis. Nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers hatte sie eine Lohnnachzahlung für einen Monat bekommen, der eigentlich außerhalb der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes lag, die für die Höhe des Elterngeldes ausschlaggebend sind. Doch gezahlt wurde das Geld im Bemessungszeitraum. Die Elterngeldbehörde wollte es aber nicht berücksichtigen und verringerte das Elterngeld um insgesamt 580 Euro.

Die Kasseler Richter hoben mit der Entscheidung ein anderslautendes Urteil des Landessozialgerichts Thüringen auf. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist für andere Fälle nicht bindend. Sie gilt aber als richtungsweisend für Behörden und Gerichte

Quelle: dpa

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.