Neues InfektionsschutzgesetzDas steckt für Ärzte drin

Dank eines Kompromisses hat das neue Infektionsschutzgesetz von SPD, Grünen und FDP den Bundesrat passiert. Bund und Länder haben sich zudem auf eine Impfpflicht für bestimmte Berufe geeinigt. Und auch bei der Krankschreibung gibt es Neuigkeiten. Was ändert sich jetzt für Praxisteams?

Wer Gesundheitszeugnisse wie Impfzertifikate fälscht oder diese wissentlich benutzt, muss jetzt mit härteren Strafen rechnen.

Berlin. Nach erst angekündigtem Veto einiger CDU-regierter Länder, hat der Bundesrat am Freitag (19.11.) nun doch der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf Initiative von SPD, Grünen und FDP zugestimmt. Bereits am Vortag hatte der Bundestag die im Hauptausschuss geänderte Fassung des Entwurfs der Ampel-Koalition angenommen. Die neuen Vorgaben sollen bereits in drei Wochen evaluiert und, wenn nötig, nachgebessert werden.

Ein paar Änderungen decken sich auch mit den von Bund und Länderchefs am Donnerstagabend gefassten Plänen. Diese waren per Video zu einer Sondersitzung zusammengekommen, um ein bundesweit einheitliches Vorgehen der weiteren Maßnahmen abzustimmen (s. Kasten am Textende).

Drei wichtige Änderungen für Praxen

Von den Änderungen am IfSG sind für Ärztinnen und Ärzte besonders drei Paragrafen interessant:

  • Paragraf 22 zur Corona-Test- und -Genesenendokumentation
  • Paragraf 28b zu Vorgaben für Arbeitgeber
  • Paragraf 75a zu Strafen für falsche Gesundheitszeugnisse

Dokumentation von Coronatests

Nach dem neu gefassten Paragrafen 22 müssen Arztpraxen eine Testung auf SARS-CoV2 unverzüglich dokumentieren. Und zwar muss dies die zur Testung befugte Person sein – andere Personen dürfen dies nicht dokumentieren. Wer ist befugt? Die Corona-Testverordnung nennt als Leistungserbringer vor allem Arztpraxen, Testzentren des ÖGD, Zahnarztpraxen, Apotheken, Labore sowie Hilfs- und Rettungsdienst.

Bei jedem Test dokumentiert werden müssen Angaben zur Testung (auch Art und Datum), der Name des Getesteten sowie dessen Geburtsdatum. Fällt der SARS-CoV2-Nachweis positiv aus, sind zusätzlich Name und Anschrift der „für die Testung verantwortlichen Person“ aufzuführen – sprich die Kontaktdaten des Arztes oder der Ärztin.

Fälschern geht es an den Kragen

Wer wissentlich diese Tests als Befugter falsch dokumentiert, falsche Genesenen- oder Testzertifikate ausstellt oder Impfungen falsch dokumentiert, dem drohen nun härtere Strafen. Der neue Paragraf 75a IfSG sowie Paragraf 278 Strafgesetzbuch (StGB) sieht dafür bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe vor. Nach StGB sind in schweren Fällen bis zu fünf Jahre Haft möglich.

Die Vorbereitung gefälschter Impfausweise oder Blanko-Impfausweise wird mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe nach Paragraf 275 StGB geahndet.

Wer als Nicht-Befugter eine Testung falsch dokumentiert, der riskiert ein Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe. Wer sich zu diesem Zweck als Arzt ausgibt, muss nach Paragraf 277 bis 279 StGB unter Umständen auch höhere Strafen fürchten. Ein schwerer Fall liegt zum Beispiel vor, wenn Personen gewerbsmäßig Gesundheitszeugnisse oder Testzertifikate zu übertragbaren Krankheiten unbefugt ausstellen. Dann müssen Täter mit bis zu fünf Jahren Haft rechnen.

Schutz von Beschäftigten

Darüber hinaus von Interesse für Praxisinhaber sind die Änderungen für Arbeitgeber in Paragraf 28b, insbesondere Absatz 2 und 3. Demnach dürfen Praxisinhaber, Mitarbeiter und Besucher die Praxis nur betreten, wenn sie tagesaktuell getestet sind und keine Symptome haben. Patienten sind hiervon natürlich ausgenommen. Eine Erleichterung in diesem Zusammenhang dürfte aber hier auch sein, dass die Möglichkeiten der Video-AU künftig erweitert werden, wie der Gemeinsame Bundesausschuss am Freitag mitgeteilt hat.

Bei geimpften oder genesenen Beschäftigten ist ein Antigen-Selbsttest erlaubt. Bei PCR-Tests sind zwei pro Woche ausreichend. Über die Zugangsregelung ist zu informieren.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kritisiert, dass daher die Corona-Testverordnung des Bundes angepasst werden muss. Denn aktuell würden nur die Kosten für zehn Antigentests pro Person im Monat erstattet. Die Kosten für PCR-Tests werden zudem nur übernommen, wenn dieser zur Abklärung eines positiven Antigentest erfolgt.

Update 24.11.: Die KBV weist darauf hin, dass aufgrund der neuen Testpflichten die Antigentests teilweise knapp werden. Praxen sollten daher die Nicht-Verfügbarkeit dokumentieren, damit ein Verstoß gegen die Testpflicht nicht sanktioniert werden kann.

Praxen haben darüber hinaus nach IfSG ein Testkonzept zu erstellen und müssen die Nachweiskontrolle dokumentieren. Dafür dürfen Arbeitgeber auch personenbezogene Daten verarbeiten; diese sind spätestens sechs Monate nach Erhebung zu löschen.

Die Testdokumentation ist alle zwei Wochen an die zuständige Behörde zu melden, in der Regel also das Gesundheitsamt. Das Nähere hierzu legt der Öffentliche Gesundheitsdienst fest.

Die Vorgaben aus Paragraf 28b gelten vorerst bis zum 19. März 2022. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Vorschriften handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Entschädigung für Familien

Gestärkt werden zudem erwerbstätige Eltern, wenn die Einrichtung zur Kinderbetreuung schließt. Sie werden aufgrund der Schutzmaßnahmen bis 19. März 2022 auch dann finanziell nach IfSG unterstützt, wenn der Bundestag keine epidemische Lage nationaler Tragweite festgestellt hat.

Verlängert haben Bundesrat und Bundestag die Sonderregelung zum Krankengeld: Wegen eines kranken Kindes können Arbeitnehmer auch in 2022 bis zu 30 Arbeitstage je Kind zuhause bleiben. Höchstens können Arbeitnehmer aber 65 Tage hierfür in Anspruch nehmen, für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 130 Arbeitstagen. red

Quelle: dpa

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