Wirtschaft + PraxisPräoperative Diagnostik – ambulant und stationär

Ob als privatärztliche Leistung oder bei GKV-Patienten als Rechnung gegenüber dem Krankenhaus, Hausärzte können präoperative Diagnostik nach GOÄ abrechnen. Dabei ist die Kommunikation mit dem gesamten Praxisteam entscheidend.

Anders als bei der EBM-Abrechnung gibt es in der GOÄ keine Komplexpositionen für die Abrechnung präoperativer Diagnostik vor ambulanter oder belegärztlicher Operation. Dennoch sollte man diese Leistung bei der privatärztlichen hausärztlichen Versorgung immer anbieten. Darüber hinaus ist diese auch vor stationären Operationen abrechenbar. Auch wenn vom Krankenhaus bei GKV-Patienten eine präoperative ambulante Diagnostik gewünscht wird, kann diese nach GOÄ mit dem Krankenhaus abgerechnet werden. Aber Vorsicht: ohne vorherige schriftliche Kostenzusage bleibt man gelegentlich auf der Rechnung sitzen

Untersuchungsumfang

Bezüglich des Umfanges der präoperativen Diagnostik kann man sich an den Umfang der EBM-Positionen 31010-31013 halten und diese in entsprechende GOÄ-Leistungen ändern – oder man entwickelt eigene Untersuchungsprogramme, die dann aber plausibel sein müssen und keinen ungezügelten Griff in den Honorartopf darstellen sollten.

Unabhängig von diesen Programmen kann man den Umfang modifizieren bzw. muss diese bei entsprechenden Vorerkrankungen zwingend erweitern. Dabei können weitere Labordaten nötig sein (SD-Serologie, erweiterte Leber- oder Nierenwerte, Entzündungsparameter o.a.). Aber auch andere technische Leistungen wie eine Oberbauch- oder Schilddrüsensonografie, weiterführende pulmologische Leistungen wie eine Bronchospasmolyse können zur Risikominimierung beitragen. Das Gleiche gilt für kardiologische Leistungen wie Ergometrie, Langzeit-Elektrokardiografie oder Langzeit-Blutdruckmessungen. Auch eine umfangreichere Gerinnungsdiagnostik kann bei entsprechender familiärer Disposition unter Umständen erforderlich sein.

Prästationäre Diagnostik

Auch bei stationär geplanter Operation besteht die Möglichkeit der präoperativen Diagnostik. Häufig wird diese Möglichkeit – vor allem bei Privatpatienten – übersehen und damit Honorar liegen gelassen. Dem Dilemma kann man abhelfen, indem diese Untersuchungen im Praxisangebot definiert werden und vor allem mit allen Mitarbeitern kommuniziert werden. Bei Kenntnis solcher Operationen sollte geregelt sein, den Patienten anzubieten, diese Diagnostik vorweg in der Praxis vorzunehmen.

Dafür spricht die Möglichkeit, Probleme im Vorfeld zu erkennen. Um die „Gefahr“ der erneuten Diagnostik im Krankenhaus sollte man wissen und im Bedarfsfall für die Zukunft Rücksprache halten. Meist wird ein derartiger Service aber von den Kliniken gut aufgenommen und die Patenten schätzen ihre Fürsorgepflicht. Mit entscheidend für dieses Angebot der prästationären Diagnostik ist eine gute Logistik und Terminierung. Die Termine sollten engmaschig vor dem Krankenhausaufenthalt liegen, aber so viel Zeit lassen, dass man, wenn nötig, noch intervenieren kann.

Prästationäre Diagnostik bei GKV-Patienten

Aber auch GKV-Patienten werden stationär operiert. Manchmal äußert dann das Krankenhaus den Wunsch, bestimmte Dinge im Vorfeld ambulant zu klären. In diesen Fällen muss man deutlich machen, dass dies gemäß BMV-Ä §3 kein Teil der vertragsärztlichen Tätigkeit ist, man aber gerne bereit sei, gegen GOÄ-Gebühr diese Untersuchungen zu übernehmen. Der §3 des BMV-Ä beinhaltet all die Leistungen, die nicht Gegenstand vertragsärztlicher Tätigkeit sind.

BMV-Ä, § 3, Abs. (8): Leistungen für Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen – auch im Rahmen vor- und nachstationärer Behandlung, teilstationärer Behandlung oder ambulanter Operationen, soweit das Krankenhaus oder die Einrichtung diese Leistungen zu erbringen hat -, die auf deren Veranlassung durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen in den oben genannten Häusern oder ambulanten Einrichtungen im Rahmen der genannten Behandlung erbracht werden, auch wenn die Behandlung des Versicherten im Krankenhaus oder in den Einrichtungen nur zur Durchführung der veranlassten Leistungen unterbrochen wird; dies gilt nicht für die von einem Belegarzt veranlassten Leistungen nach § 121 Abs. 3 SGB V.

Fazit

Präoperative Diagnostik ist nicht nur im EBM, vielmehr auch bei Abrechnung nach GOÄ lukrativ, bei Privat- und bei GKV-Patienten. Besondere Leistungen müssen im gesamten Praxisteam aber kommuniziert werden und präsent sein!

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