Wirtschaft + PraxisNeues Reha-Formular richtig ausfüllen

Seit 1. April dürfen Hausärzte nur noch das Reha-Formular 61 verwenden. Dabei sollten sie auch ihr Zeitbudget im Blick behalten.

Der Unsinn hat ein Ende: Das Formular 60 zum Erhalt des Formulars 61 ist zum 30. März 2016 Geschichte; ebenso die Qualifizierung des Hausarztes und die entsprechende KV-Genehmigung zur Verordnung einer Reha-Maßnahme zu Lasten der GKV (s. Der Hausarzt 5,6). Was ist neu? Ab 1. April gibt es nur noch das Muster 61, um eine Reh azu verordnen. Alle Vertragsärzte können es nun ohne weitere Qualifikation ausfüllen und abrechnen. Es unterteilt sich in Teil A und B-D. Es gibt folgende Optionen:

  • Es soll lediglich eine Reha-Beratung durch die Kasse erfolgen: Nur Teil A

  • Prüfung, ob GKV oder ein anderer Kostenträger zuständig ist: Nur Teil A

  • Reha zu Lasten der GKV verordnen: Nur Teil B-D

In Teil A müssen unter Punkt I. die Reha-begründenden Diagnosen und evtl. weitere rehabilitationsrelevante Diagnosen aufgeführt werden, zusätzlich mit dem entsprechenden ICD-10-GM und der möglichen Ursache der Erkrankung. Dadurch kann etwa ein Hinweis auf einen anderen Kostenträger deutlich werden (BG, Versorgungsamt oder andere). Unter II. müssen Ärzte ankreuzen, ob lediglich eine Reha-Beratung erfolgen oder ob auch die Frage des Kostenträgers geklärt werden soll.

Ist die Kostenübernahme durch die GKV geklärt und eine kurative vertragsärztliche Versorgung reicht nicht aus, müssen Ärzte die Teile B-D ausfüllen. Neben der Angabe der entsprechenden Diagnosen (s. Teil A) sind Angaben zur Rehabedürftigkeit und zum Verlauf der Krankenbehandlung nötig. Dazu gehören anamnestische Angaben und Befunde sowie therapeutische Maßnahmen einschließlich Heilmittelverordnungen der letzten sechs Monate. Konkret wird dabei auch gefragt, ob die bisherigen Heilmittel nicht ausreichend waren.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Einschätzung vorhandener Beeinträchtigungen, besonders im Blick auf Mobilität und Selbstversorgungskompetenz. Dazu gehören ebenso die Fragen zur Selbstversorgung wie auch solche nach hauswirtschaftlichen Fähigkeiten und deren Einschränkungen.

Zusätzlich werden Hinweise erbeten zur aktuellen Lebenssituation des Patienten (alleinlebend, Pflegeeinrichtung, akute Belastungssituation wie durch Tod eines nahen Angehörigen, soziale Isolation u.v.a.). Die letzte Frage gilt der nach vorhandenen Risikofaktoren.

Abrechnung: Die Abrechnung für alle Vertragsärzte erfolgt gemäß GOP 01611 EBM, bewertet mit 302 Punkten. Beim aktuellen Punktwert entspricht dies 31,52 Euro. Die Vergütung erfolgt innerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) und wird nicht extrabudgetär bezahlt. Die Leistung geht zudem mit 25 Minuten in das Tageszeitbudget ein – mehr als etwa eine Gesundheitsuntersuchung (21 Minuten)!

Das Formular ist seit 1. April in den Praxisprogrammen hinterlegt, somit können Ärzte es am PC ausfüllen. Vordrucke sind aber auch über die üblichen Bezugsquellen zu erhalten. Die alten Formulare 60 und 61 dürfen seit 1. April nicht mehr benutzt werden.

Quellen unter www.derhausarzt.eu

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