Einzelfall entscheidetKurzarbeitergeld für Praxen wirft Fragen auf

Ob Arztpraxen Kurzarbeitergeld erhalten oder nicht muss im Einzelfall geprüft werden. Darauf verweist die KBV in Reaktion auf eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit.

Eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit, nach der Vertragsarztpraxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten sollen, hat im April für Irritationen gesorgt. Ärztevertreter – darunter Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – haben dabei deutlich gemacht, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld stets als Einzelfall geprüft werden müsse.

Die Bundesagentur hatte ihre pauschale Ablehnung mit den im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Ärzte und Psychotherapeuten begründet (www.hausarzt.link/xj3my). In einem Brief an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hält der KBV-Vorstand dagegen, dass unter diesen “Schutzschirm” nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Nicht abgedeckt seien Einnahmen aus privatärztlichen, arbeitsmedizinischen oder sonstigen Leistungen – die jedoch in vielen Praxen anzutreffen seien.

Sollte eine Praxis aufgrund von ausbleibenden Privatpatienten existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden, kommt Kurzarbeitergeld laut KBV grundsätzlich in Betracht. Ärzte müssten dies gegenüber dem Arbeitsamt deutlich machen. Ob eine Zahlung erfolgt, entscheide stets die Behörde.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.