Der Herbst läutet die Impfsaison gegen Influenza und Pneumokokkenerkrankungen ein. Während sich die Impfhäufigkeit gegen Pneumokokken bei Kindern relativ gut darstellt, gibt es bei Erwachsenen größere Defizite. Dies geht aus einem Bericht des Versorgungsatlas des Zen-tralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) von Ende Juni hervor. Die Zahlen beruhen auf der Analyse von mehr als 500.000 Versicherten aus den Jahren 2010 bis 2014, die in diesem Zeitraum 60 Jahre alt geworden sind. Dies ist das Alter, ab dem gemäß den STIKO-Empfehlungen auch Gesunde gegen beide Erkrankungen geimpft werden sollten.
Neben den positiven Effekten für die Gesundheitssituation und die Sterberaten bei Menschen ab dem 61. Lebensjahr bringen beide Impfungen aber auch positive Effekte für die Praxis. Zum einen der finanzielle Aspekt, wobei alle Impfungen auch im GKV-Bereich unbudgetiert sind. Zweitens darf der Imageeffekt für die Praxis nicht vergessen werden. Informieren Hausärzte ihre Patienten an fällige Impfungen und weisen auf deren Vorteile hin, nehmen dies vor allem ältere Menschen dankbar an, nach dem Motto: "Mein Hausarzt kümmert sich um mein Wohlergehen".
Symbolnummer für GKV-Versicherte
Im GKV-Bereich werden die von der STIKO empfohlenen Impfungen nach Symbolnummern (SNr.) abgerechnet, die für jede KV in eigenen Impfvereinbarungen zwischen Krankenkassen und KV beschlossen werden. Die SNr. richten sich dabei in der Regel nach den Dokumentationsnummern aus der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA (SIRL). Dabei wird unterschieden zwischen der Impfung für Gesunde Erwachsene über 60 Jahren (Nr. 89111 für die Influenza-, 89119 für die PK-Impfung) und der Impfung bei Vorliegen impfrelevanter Erkrankungen (Nr. 89112 für die Influenza- und 89120 für die PK-Impfung).
Die Honorare liegen dabei in der Regel KV-abhängig zwischen sieben und acht Euro, sowohl für die Influenza- als auch die Pneumokokkenimpfung. Beispielhaft sind die Beträge aus der KV Nordrhein dargestellt (Tab.). In der Gebühr für die Impfung ist die Impfberatung als auch der Eintrag in den vorhandenen Impfausweis enthalten. Nur bei gleichzeitigem Tätigwerden für eine andere Erkrankung kann im selben Kontakt auch die Versichertenpauschale abgerechnet werden, dann aber auch mit einer zweiten Diagnose. Erfolgen beide Impfungen (I und P) gleichzeitig, können Hausärzte beide Impfleistungen nebeneinander ansetzen.
In der GOÄ immer GOP 375
Auch für die GOÄ gelten die STIKO-Empfehlungen. Im Unterschied zur GKV-Abrechnung gibt es in der GOÄ aber lediglich eine GOP, Nr. 375, unabhängig von der Art der erfolgten Impfung. Daneben können Ärzte allerdings die Beratung nach GOP 1 ansetzen sowie im Einzelfall erforderliche Untersuchungsleistungen, zum Beispiel die GOP 5, 6 oder 7. Auch bei der GOP 375 ist der Eintrag in den Impfpass enthalten.
Für eine eventuelle zweite Impfung beim selben Arzt-Patienten-Kontakt gibt es die GOP 377. Bei deren Abrechnung neben der GOP 375 darf allerdings die GOP 1 nicht abgerechnet werden. Eine Alternative (und ein höheres Honorar) wäre die Abrechnung der GOP 1 und der GOP 375, diese dann mit höherem Multiplikator – Begründung: Mehrfachimpfung.
Quellen:
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www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html
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www.versorgungsatlas.de/fileadmin/ziva_docs/74/VA-74_Infoblatt_Pneumokokkenimpfung_V7.pdf
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www.g-ba.de/downloads/62-492-1118/SI-RL_2015-11-27_iK-2016-02-06.pdf
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www.kvno.de/downloads/vertraege/uebersicht_symbolnummern.pdf
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GOÄ in der aktuellen Fassung