Zimmermann rechnet abHZV-Bonus für Patienten wäre einfach umzusetzen

Von der Teilnahme an Hausarztverträgen sollen Versicherte künftig auch finanziell profitieren. Der mit dem Terminservicegesetz geplante Bonus wäre leicht umzusetzen, meint Dr. Gerd Zimmermann.

Die Bundesregierung hat in Paragraf 53 SGB V (Wahltarife) Absatz 3 i.F. des Terminservicegesetzes (TSVG) die Passage eingeführt: “Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach Paragraf 73b teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus dem Wahltarif die zu erwartenden Aufwendungen übersteigen.

Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen; werden keine Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies gesondert zu begründen.” (Der Hausarzt 6)

Umgesetzt werden soll dies mit den laufenden Hausarztverträgen. Die Koalition will so das mehrfach erklärte Ziel erreichen, die Stellung von Hausärzten im Gesundheitssystem zu stärken. Bereits im Vorfeld versuchen die Kassen aber, diesen Gesetzesauftrag als schwer durchführbar zu torpedieren. Dabei übersehen sie, dass viele Kassen eine solche Bonusregelung bereits freiwillig bei Vorsorge und Früherkennung eingeführt haben – und das sogar ohne Bezug zu einem ggf. erzielbaren Effizienzgewinn.

Wichtig: Wir alle kennen diese Bonushefte, die der Patient vorlegt, damit wir ihm Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere nach den EBM-Nrn. 01730/01731 (Krebsvorsorge), 01732 (Check-up) und 01745/01746 (Hautkrebsscreening) bescheinigen. Diese Hefte müsste man lediglich um das Feld “Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (HZV)” ergänzen. In diesem Fall würden wir das Bonusheft unterschreiben und der Patient parallel die Teilnahmeerklärung an der HZV. Welchen Bonus die Kassen dem Versicherten daraufhin gewähren, können sie an den anderen, bereits jetzt gewährten Boni orientieren.

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