
Tab.: Abrechnung auf einen Blick
HZV
Alle Hausarztverträge (HZV) des Hausärzteverbands Saarland (BKK, TK, EK und IKKclassic) vergüten Unzeitzuschläge und Sonografie als Einzelleistung. Der Zuschlag 01100 EBM wird mit 25 Euro, Zuschlag 01101 mit 40 Euro honoriert. Für die 33042 EBM werden 21 Euro vergütet (max. zweimal im Quartal).
Schwerpunkt: “Unzeit” in der GOÄ
Während der EBM für Leistungen zur Unzeit mit eigenen Ziffern arbeitet, bietet die GOÄ Zuschläge neben Beratungen und Untersuchungen (zu Nrn. 1, 3-8; Abschnitt B II) und Besuchsleistungen (zu Nrn. 45-62; Abschnitt B V) an. Alle Zuschläge dürfen nicht gesteigert werden. Auch können Beratungs- und Besuchszuschläge nicht kombiniert werden.
Für Leistungen außerhalb der Sprechstunde gibt es Zuschlag A (70 Punkte) neben Beratungen/Untersuchungen. Als Sprechstunde gilt nicht die auf dem Schild angekündigte Zeit, sondern die Zeit, in der der Arzt üblicherweise für Patienten da ist. Bei Besuchen existiert Zuschlag E (160 Punkte) für dringend angeforderte Besuche außerhalb der Sprechstunde, außer nachts und am Wochenende.
Für Leistungen nachts gibt es von 6 bis 8 und 20 bis 22 Uhr Zuschlag B (180 Punkte) neben Beratungen/Untersuchungen, Zuschlag F (260 Punkte) neben Besuchen. Nachts von 22 bis 6 Uhr steht neben Beratungen/Untersuchungen Zuschlag C (320 Punkte) zur Verfügung, neben Besuchen Zuschlag G (450 Punkte).
An Wochenenden/Feiertagen gilt ganztägig Zuschlag D (220 Punkte) neben Beratungen/Untersuchungen sowie H (340 Punkte) neben Besuchen. Beide sind mit zutreffenden Nachtzuschlägen (B, C, F, G) kombinierbar. Bei der Samstagssprechstunde können Ärzte Zuschlag D nur zur Hälfte ansetzen.
Alle Zuschläge können bei einem Arzt-Patienten-Kontakt nur einmal berechnet werden (Ausnahme: neben jeder der mehrfach abrechenbaren Nr. 56). Bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr lassen sich alle Zuschläge mit K1 neben Beratungen/Untersuchungen und K2 neben Besuchen (jeweils 120 Punkte) kombinieren.
Quellen:
www.kbv.de/html/ebm.php
www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html
www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juni 2018
Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019
www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html