Wirtschaft + PraxisHKS: Diese GOÄ-Ziffern kommen infrage

Bis heute gibt es keine originäre GOÄ-Nummer für das Hautkrebsscreening (HKS). Hausärzte müssen sich bei der Abrechnung deswegen mit vier anderen Ziffer-Kombinationen behelfen.

2007 hat der Gemeinsame Bundesaus­schuss (G-BA) die Krebsfrüherkennungsrichtlinien geändert und damit das Hautkrebsscreening (HKS) für Männer und Frauen ab 35 Jahren als GKV-Leistung eingeführt. Bis heute gibt es dafür aber keine originäre oder offizielle analoge Abrechnungsposition in der GOÄ.

Bei den Krebsvorsorgeuntersuchungen für Frauen (Nr. 27 GOÄ) und Männern (Nr. 28 GOÄ) ist die Untersuchung der Haut lediglich in der Umgebung der Genitalorgane gefordert; bei der Gesundheitsuntersuchung (Nr. 29 GOÄ) ist eine Ganzkörperuntersuchung analog der Nr. 8 GOÄ vorgesehen. Das isolierte Screening auf Hautkrebs erfolgt dagegen mit ganz normalen und nicht speziell für die Prävention empfohlenen GOÄ-Positionen.

Abrechenbar sind für das isolierte Hautkrebsscreening lediglich die Nrn. 1 und 7 „Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan,…“. Dabei ist die Untersuchung des Hautorgans wie folgt definiert: „Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel“. Bei sehr zahlreichen Hautveränderungen, bei sehr unruhigen Patienten oder solchen mit erheblicher Bewegungseinschränkung sowie entsprechend langer Dauer kann dabei die GOP 7 höher gesteigert werden – als Grundlage dient Paragraf 5, Abs. 2: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“

Nr. 750

Erfolgt zur weiteren Differenzierung von Hautveränderungen eine Dermatoskopie, kann man diese zusätzlich mit der Nr. 750 abrechnen (120 Punkte). Die Leistung ist laut Legende je Sitzung nur einmalig berechenbar, unabhängig von der Zahl der untersuchten Hautstellen. Bei zahlreichen Veränderungen ist hier der höhere Steigerungssatz ein Ausweg. Sollte bei der Untersuchung allein die Beratung sehr ausführlich sein und mindestens zehn Minuten betragen, kann man die Nr. 1 durch die Nr. 3 ersetzen, die man bei Beratung über 15 Minuten zusätzlich steigern kann. Die Nr. 750 ist dann allerdings nicht abrechenbar.

Gesundheitsuntersuchung und HKS in einer Sitzung

Um das Dilemma der gleichzeitig durchgeführten Gesundheits- und Hautkrebsuntersuchung zu lösen, hat der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 19.3.2012 folgende Regelung beschlossen: Bei zeitgleicher Durchführung einer Gesundheitsuntersuchung gemäß Nr. 29 und einer Beratung zum Hautkrebsscreening ist keine ­weitere Beratungs- oder Untersuchungsziffer abrechenbar. Der erhöhte ­Zeitaufwand für die zusätzliche Inspektion der ­gesamten Haut und der sichtbaren Schleimhäute kann lediglich über einen höheren Multiplikator berücksichtigt werden, zum Beispiel 29 x 3,5 – Begründung: zusätzliches Hautkrebsscreening [1].

Hautkrebsscreening GOÄ

  • Nrn. 1 – 7 – (750) oder

  • Nrn. 3 – 7 oder

  • Nrn. 29 (3,5-fach) – (750)

  • Die Nrn. 1, 3, 7 und 750 sind ebenfalls steigerbar

Quellen:

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