AbrechnungNeue Telemedizin-Ziffern in der GOÄ

Die Bundesärztekammer hat neue telemedizinische Abrechnungsmöglichkeiten beschlossen - teils in Kombination mit zeitlich begrenzten Corona-Sonderregelungen. Alle neuen Leistungen im Überblick.

Auch für Telekonsile gelten neue Abrechnungsempfehlungen.

Berlin. Die alte Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) trägt schon lange der modernen Medizin nicht mehr die notwendige Rechnung. Bundesärztekammer (BÄK), PKV und Beihilfestellen haben sich von vor längerer Zeit über eine neue GOÄ geeinigt. Es steht aber noch die Zustimmung des Gesetzgebers – konkret des Bundestags und des Bundesrats – aus. Wegen der COVID 19-Pandemie kann das noch etwas dauern. Lediglich die neuen Abrechnungspositionen für die Leichenschau wurden vorgezogen beschlossen, außerdem haben die Vertragspartner zur Pandemie einige zeitlich begrenzt gültige Entscheidungen getroffen.

Darunter war auch eine Vereinbarung zur Abrechnung von Videokonferenzen. Zusätzlich zu den im Rahmen einer solchen Leistung möglichen Gebührenordnungspositionen wurde die Abrechnung der Nr. 60 GOÄ (Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts) beschlossen. Diese Leistung wurde jetzt noch auf die Indikationen „Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“)“ sowie „Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT)“ erweitert. Letzteres gilt nur, wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden, beispielsweise aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus.

Wichtig: In den beiden letztgenannten Fällen wird dies als analoge Bewertung definiert. Begrenzt bis zum 30. September 2020 können diese Leistungen wegen der Pandemie auch ohne einen ansonsten notwendigen vorherigen persönlichen Arzt-Patientenkontakt (APK) berechnet werden.

Neue Abrechnungstipps für Telemedizin

Mit Beschluss vom 14./15. Mai 2020 hat der Vorstand der BÄK nun nachgelegt und Abrechnungsempfehlungen zu weiteren telemedizinischen Leistungen beschlossen. Auch wenn diese nicht mit dem PKV-Verband und sonstigen Kostenträgern vereinbart sind, können sie bei der Privatabrechnung angewendet werden.

Praxis-Tipp: Bei den „besonderen“ Kostenträgern wie insbesondere der Postbeamtenkrankenkasse B (Post B) oder der Krankenversicherung der Bahn (KVB) sollte man vor einer Berechnung die Akzeptanz dieser (analogen) Abrechnungsleistungen bestätigen lassen.

Das sind die neuen GOP

Auch eine Beratung durch den Arzt mittels E-Mail ist künftig analog nach Nr. 1 GOÄ abrechnungsfähig. Ausgeschlossen sind allerdings die Konversationsformen Chat und SMS. Die Beratung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) kann hingegen originär (also nicht analog) nach den GOÄ-Nrn. 1 bzw. Nr. 3 berechnet werden. Die Beratung per Videoübertragung wird dabei von der BÄK als besondere Ausführung und damit als persönlicher APK eingestuft. Das bedeutet, dass – zumindest bis 30. September 2020 – hier auch der Hygienezuschlag nach Nr. A245 GOÄ zum Ansatz kommen kann. Das klingt zunächst vielleicht komisch, ist es aber nicht, denn diese Hygienepauschale ist eine globale Beteiligung der privaten Kostenträger an den Gesamtmaßnahmen, die in der Praxis im Rahmen der Pandemie erforderlich sind.

Als einzige Leistung im Rahmen einer körperlichen Untersuchung wurde der analoge Ansatz der Nr. 5 GOÄ für eine „Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)“ beschlossen.

Auch delegationsfähige Leistungen können per Video erbracht werden

Analog kann die Nr. 2 GOÄ für das Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail durch Medizinische Fachangestellte (MFA) zum Ansatz kommen. Die Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans ist analog nach Nr. 70 GOÄ und die Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. die Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen analog nach Nr. 76 GOÄ berechnungsfähig.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl
Alle der unten angegebenen Newsletter
Spicker, Checklisten und Medizin für die hausärztliche Praxis, berufspolitische News, Inhalt und E-Paper neuer HAUSARZT-Ausgaben, sowie Neues aus Wissenschaft und Organisation
Nachrichten aus der Industrie

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl ändern/abbestellen

Wenn Sie für Ihr bestehendes Newsletter-Abo andere Themen auswählen oder den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.