GOÄNeue Telemedizin-Ziffern in der GOÄ

Die Bundesärztekammer hat neue telemedizinische Abrechnungsmöglichkeiten beschlossen – teils in Kombination mit zeitlich begrenzten Corona-Sonderregelungen (S. 14f). In der Definition als analoge Leistung (s. Tab.) etwa kann die Nr. (A)60 GOÄ auch ohne einen ansonsten notwendigen vorherigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) berechnet werden.

 

Eine Beratung mittels E-Mail ist künftig analog nach Nr. 1 GOÄ abrechnungsfähig. Ausgeschlossen sind allerdings die Konversationsformen Chat und SMS. Die Beratung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) kann hingegen originär (also nicht analog) nach den GOÄ-Nrn. 1 oder Nr. 3 berechnet werden. Die Beratung per Video wird dabei von der BÄK als besondere Ausführung und damit als persönlicher APK eingestuft. Das bedeutet, dass – bis 30. September 2020 – hier auch der Hygienezuschlag nach Nr. A245 GOÄ zum Ansatz kommen kann. Als einzige Leistung im Rahmen einer körperlichen Untersuchung wurde der analoge Ansatz der Nr. 5 GOÄ für eine “Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)” beschlossen.

Analog kann die Nr. 2 GOÄ für das Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail durch Medizinische Fachangestellte (MFA) zum Ansatz kommen. Die Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans ist analog nach Nr. 70 GOÄ und die Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen oder die Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen analog nach Nr. 76 GOÄ berechnungsfähig.

Link-Tipp: Alle Leistungen und Abrechnungstipps im Überblick:

www.hausarzt.link/ELUxa

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