Für die Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei privat versicherten Männern gibt es die Nr. 28 GOÄ (37,54 Euro bei 2,3-fachem Satz). Die Leistung beinhaltet eine Beratung sowie die Untersuchung des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitals und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, einer Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie einer Untersuchung auf Blut im Stuhl.
Um bei dieser Untersuchung unangenehme “Nachwirkungen” zu vermeiden, sollte man beachten, dass auch bei Privatpatienten die Versicherungsbedingungen der PKV und die Beihilfe-Richtlinien im Hinblick auf den Erstattungsumfang auf “ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (PKV)” sowie “Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich (Beihilfe)” abzielen.
Auch Privatpatienten haben gegenüber ihrer Kasse daher nur einen unzweifelhaften Erstattungsanspruch für das, was nach GKV-Richtlinien gewährt wird.
Will der Patient aber zusätzliche Leistungen zur Vorsorge, also ohne Anhalt für eine zugrunde liegende Erkrankung, sollte man wie bei einer individuellen Gesundheitsleistung vorgehen und vor der Behandlung mit dem Patienten einen schriftlichen Behandlungsplan abschließen. Dieser listet die zusätzlichen Leistungen mit dem Hinweis auf, dass ggf. eine Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen ist.
Die Bestimmung von Tumormarkern wie PSA oder CEA oder technische Leistungen wie eine Sonografie sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Dabei muss man allerdings berücksichtigen, dass private Kassen aufgrund des Wettbewerbs selten die Erstattung solcher Leistungen ablehnen.
Eine Leistungspflicht hingegen besteht wie in der GKV, wenn anamnestisch oder aus den erhobenen Befunden heraus Verdachtsdiagnosen entstehen oder abklärungsbedürftige Symptome vorhanden sind. In solchen Fällen sollte auf der Rechnung aber nicht nur “Früherkennung” stehen, sondern auch die zusätzliche Diagnose wie “unklare Unterbauchbeschwerden”, “Prostatavergrößerung” oder “Nykturie”.
Kommentar
Die Nr. 28 GOÄ schließt die Abrechnung der Nrn. 1 und 3 GOÄ aus. Ergibt die Untersuchung eine gravierende Ersterkrankung, etwa einen Tumorbefund, kann die Nr. 34 GOÄ in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für die Nr. 4 (Fremdanamnese), zum Beispiel bei älteren und/oder mental eingeschränkten Patienten. Die Nr. 28 GOÄ enthält bereits die Urinuntersuchung und die “Untersuchung auf Blut im Stuhl”, daher sind die Nrn. 3500 und 3650 GOÄ ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss bezieht sich beim Stuhltest aber auf den Guajak-basierten Test. Die neue immunologische Untersuchung (iFOBT) kann man deshalb gesondert analog nach Nr. 3735 GOÄ berechnen, wenn sie in der eigenen Praxis oder in einer ärztlichen Laborgemeinschaft erbracht wurde. Die Auflage im EBM, dass diese Leistung nur delegiert werden kann, kommt in der GOÄ nicht zum Tragen.