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Abrechnung269 und 269a GOÄ: Die Nummern bei Nadelstichen

Viele Schmerzpatienten versuchen auch Akupunktur als Behandlung. Im EBM sind die Indikationen dafür aber begrenzt. Doch auch bei Selbstzahlern nach GOÄ empfiehlt es sich oft, einen Behandlungsvertrag abzuschließen.

Gegen ihre Nackenschmerzen erhält die 53-jährige Patientin Krankengymnastik und Akupunktur (s. Kasuistik).

EBM

Die Erstkonsultation berechnet die Hausärztin altersentsprechend mit der GOP 03000, wobei die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die üblichen Pauschalen automatisch hinzufügt. Das anschließende Gespräch wird bei einer Dauer von 25 Minuten mit zweimal GOP 03230 abgerechnet. Für die Reizstrombehandlung kann sie je Sitzung die GOP 02511 nutzen, jedoch maximal achtmal im Quartal. Die Akupunktur muss die Patientin selbst bezahlen, da eine dem EBM entsprechende Diagnose nicht vorliegt.

GOÄ

Für die Untersuchung des Nackens, Schultergürtels und Thorax kann man nach GOÄ die Nrn. 3 und 7 berechnen. Die Reizstromtherapie beginnt zwei Tage später und wird je mit der Nr. 551 an Tagen ohne Arzt-Patienten-Kontakt in Rechnung gestellt, ansonsten allein mit den Nrn. 1 und 5. Für die Akupunktur fällt pro Sitzung die Nr. 269 an.

HZV

Für die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) betrachten wir die Region der KV Schleswig-Holstein. Neben den vertragsabhängigen Quartals- und Zusatzpauschalen sind in diesem Fall keine weiteren Leistungen abrechenbar. Die Reizstromtherapie gehört zur Pauschale; die Akupunktur muss man auch hier als Selbstzahlerleistung abrechnen, da die Vorgaben der EBM-Leistungen nicht erfüllt sind.

Schwerpunkt: Akupunktur nach GOÄ gilt auch für Selbstzahler

In der GOÄ existieren zwei Positionen für die Akupunktur: die Nr. 269 (200 Punkte) und 269a (350 Punkte). Der Unterschied besteht lediglich in der Dauer der Behandlung, entweder unter (269) oder über 20 Minuten (269a). Vorgesehen ist die Abrechnung nur für Nadelstichbehandlungen, wobei die Art der Nadeln unerheblich ist, also auch Dauernadeln sind darin eingeschlossen. Dauert das Setzen von Dauernadeln, auch ohne anschließende Ruhephase, länger als 20 Minuten, ist die Sitzung ebenfalls nach Nr. 269a abzurechnen.

Alle anderen Arten der Akupunktur wie die Moxa-Behandlung oder die Laser-Akupunktur muss man analog abrechnen. Die Kosten für die Nadeln sind ausschließlich in Rechnung zu stellen, wenn es sich nicht um Einmalnadeln mit geringen Kosten handelt. Die Grenze liegt dabei nach Angaben in der Literatur zwischen 1,00 und 1,50 Euro.

Nach dem Legendentext sind die Positionen nur zur Schmerztherapie erlaubt. Bei allen anderen Indikationen muss eine Analogabrechnung erfolgen. Da manchmal auch private Versicherungen eine Leistungserstattung ablehnen, sollte man grundsätzlich mit GKV- wie auch Privatpatienten vorher einen Behandlungsvertrag schließen. Als abweichende Indikationen kommen oft Raucherentwöhnung oder Allergien vor.

Bei GKV-Versicherten sind alle Akupunkturbehandlungen außer bei den im EBM angegebenen Diagnosen (GOP 30790, 30791) grundsätzlich individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Dies gilt immer für Ärzte ohne Akupunkturgenehmigung. In diesen Fällen muss man Patienten allerdings bei chronischen LWS- und Gonarthroseschmerzen darauf hinweisen, dass sie diese Leistung bei Vertragsärzten mit Akupunkturgenehmigung über die Versichertenkarte bekommen können.

Literatur

  1. https://hausarzt.link/f8zTh (EBM);
  2. https://hausarzt.link/eNZRR (GOÄ);
  3. https://hausarzt.link/01BC2 (HZV)
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