DatenschutzGericht weist Wunsch nach Datenlöschung ab

Das Arztportal "Jameda" darf Arztbewertungen auch gegen deren ausdrücklichen Wunsch öffentlich halten, sofern die Datenverarbeitung rechtskonform ist. das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage auf Löschung einer Ärztin ab.

Eine Ärztin, die ihr Profil auf dem Arztbewertungsportal Jameda löschen lassen wollte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt im April abgewiesen (AZ: 16 U 218/18). Es revidierte damit ein Urteil des Landgerichts Hanau vom November 2019. Die Klägerin stützte ihre Argumentation auf einen datenschutzrechtlichen Löschanspruch, da Jameda nach ihrer Auffassung ihre Daten ohne die erforderliche Rechtsgrundlage verarbeitet. Zudem führte sie an, dass Jameda zahlenden Ärzten Vorteile gewähre.

Der Senat folgte dieser Argumentation nicht. Die Datenverarbeitung sei rechtmäßig im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), darüber hinaus erfülle das Portal eine von der Rechtsaufsicht gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Mit der Rolle eines neutralen Informationsmittlers sei nicht zwangsläufig ein Werbeverbot verbunden. Entscheidend sei vielmehr, ob für den Nutzer verständlich ist, welche Möglichkeiten der Information und Präsentation nur zahlenden Kunden zur Verfügung stehen.

Auch das Landgericht München hatte im Januar die Klage einer Ärztin, die die Löschung ihres Profils forderte, abgelehnt (AZ: 25 O 5319/19).

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