Ästhetische Dermatologie“Schönheits-Op”: Vertrag nicht vergessen

Kleine Chirurgie als Selbstzahlerleistung ist in der Praxis immer häufiger gefragt. Die GOÄ sieht dafür eine Fülle an Ziffern vor – abhängig von der Art des Eingriffs.

Eine junge Patientin kommt wegen vorwiegend kosmetischer Hautbeschwerden in die Praxis.

EBM

Beim Erstkontakt Abrechnung der altersentsprechenden Versicherungspauschale 03000 EBM ohne weitere Zusatzleistungen. Die KV fügt die entsprechenden Pauschalen (03040, 03060, 03061, 32001 EBM) automatisch hinzu.

GOÄ

In der GOÄ rechnet die Hausärztin bei der Erstkonsultation die Nrn. 1 und 5 ab, auch hier keine Zusatzleistungen. Beim Kontakt nach zwei Wochen erneuter Ansatz der Nrn. 1 und 5 als Kontrolle nach fast abgeheiltem Ekzem.

Nach aufklärender Beratung und nach Untersuchung bei unterschriebenem Behandlungsvertrag werden die zwei größeren Warzen nach Lokalanästhesie (2 x Nr. 490) chirurgisch entfernt (2 x Nr. 2403). Die kleineren Warzen werden mit 2 x Nr. 745 abgerechnet. Eventuelle Wundverbände können nicht berechnet werden.

Cave: Auch wenn die Warzenentfernung prinzipiell einen neuen Behandlungsfall darstellt, können die Nrn. 1 und 5 in einem Kontakt nicht zweimal abgerechnet werden.

HZV

Da im GKV-Bereich keine Sonderleistungen anfallen und die Warzenentfernungen auch bei HZV-Patienten eine Selbstzahlerleistung darstellen, kommen hier in allen Verträgen lediglich die jeweils vertragstypischen Quartalspauschalen zur Abrechnung.

Schwerpunkt: Chirurgie als IGeL

In Zeiten, in denen körperliche Makellosigkeit für viele eine große Rolle spielt, werden auch Hausärzte immer öfter mit dem Wunsch konfrontiert, Patienten von “störenden” Hautveränderungen zu befreien. Dazu können Warzen, Fibrome, Lipome, aber auch Pigmentveränderungen gehören.

Am Anfang steht neben der medizinischen Beratung und Aufklärung immer auch die wirtschaftliche Aufklärung nach Paragraf 630c BGB: Themen, die neben der Abrechnung nach Nr. 1 oder 3 GOÄ auch in einem schriftlichen Behandlungsvertrag festgehalten werden müssen.

Kommen Patienten direkt mit dem Wunsch einer Privatleistung, kommt die Untersuchung nach Nr. 5 dazu. Ergibt sich bei primär unklarer Sachlage erst nach der Untersuchung (zu Lasten der GKV) die Entscheidung zur Selbstzahlerleistung, kann die Untersuchung nicht erneut berechnet werden.

Bei den chirurgischen Maßnahmen selbst können verschiedene Positionen zur Abrechnung kommen. Meist dürfte es sich um die Nr. 2403 handeln, die Exzision einer in oder unter der Haut liegenden kleinen Geschwulst, oder um die Nr. 2404 (Exzision einer größeren Geschwulst). Zur Größenbestimmung sind hilfsweise die Richtwerte im EBM heranzuziehen (Allg. Best. 4.3.7).

Anders als bei der chirurgischen Entfernung von Warzen gelten spezielle Ziffern für die Entfernung von bis zu drei Warzen mit dem scharfen Löffel (Nr. 745 GOÄ) oder für Stanzen der Haut (Nr. 744 GOÄ). Gilt die Nr. 745 für jeweils drei Warzen, ist die Nr. 744 lediglich einmal pro Sitzung abrechenbar, bei mehreren Stanz-Entfernungen ist dies nur über eine Faktorsteigerung darzustellen. Auch pendelnde Fibrome können ähnlich abgerechnet werden, wobei die Entfernung mit dem Scherenschlag mit der Nr. 2403 nicht für jedes einzelne Fibrom berechnet werden sollte, sondern beispielsweise für alle Fibrome in einer Körperregion.

Zusätzlich zu den chirurgischen Leistungen sind meist auch Lokalanästhesien erforderlich, die mit den Nrn. 490, 491 oder 493 GOÄ abzurechnen sind. Während die Nr. 200 nach operativen Eingriffen nicht berechenbar ist, gilt dies nicht für die Nr. 204 (Kompressionsverband) oder Schienenverbände (z.B. Nr. 210).

Für alle Leistungen gilt auch bei Selbstzahlerleistungen die Berechnung von Auslagen gemäß Paragraf 10 GOÄ und die mögliche Faktorsteigerung (Paragraf 5 Abs. 2 GOÄ).

Quellen:

  1. www.kbv.de/html/ebm.php
  2. www.kbv.de/media/sp/EBM_2Q2020_Internet.pdf (EBM 2020)
  3. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html
  4. www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2020.pdf
  5. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juli 2019
  6. Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2020
  7. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
  8. www.hausaerzteverband.de/ hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
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