AbrechnungRoter Urin – Abklärung Hämaturie

Ein Patient kommt in die hausärztliche Praxis, um seinen rötlich verfärbten Urin abklären zu lassen, der nach 3 Wochen erneut auftrat. Als Hausärztin/Hausarzt sollten Sie in dieser Situation auch immer an einen möglichen urologischen Tumor denken.

EBM

Abrechnung der 03000 mit automatischer Ergänzung von 03040, 03060, 03061 und 32001 durch die KV. Urinuntersuchung: 32031 und 32033; die 32151 zum Ausschluss einer Infektion. Die Sono wird mit der 33042 abgerechnet, das Gespräch mit der 03230.

GOÄ

Bei GOÄ-Anrechnung Abrechnung der Nrn. 1, 7 und 11. Für die Blutabnahme Abrechnung der Nr. 250 sowie der einzelnen Laborparameter. Urinuntersuchung: Nrn. 3511, 3531 und 4605. Der in der Praxis durchgeführte NMP22-Test wird analog mit der Nr. 3911 abgerechnet.

Die Sonografie kann mit der Nr. 410 und max. 3 x mit der Nr. 420 abgerechnet werden. Für die eingehende Besprechung der Ergebnisse kommt die Nr. 3 in Frage, alternativ auch die Nr. 34.

HZV

Bei einem bei der AOK versicherten Patienten in Hessen käme die sog. Struktur- und Qualitätspauschale (SQP/9,00 €) neben der Behandlungspauschale (BP/40,00 €) zur Abrechnung.

Als Zuschläge wären bei entsprechenden Nachweisen ein Sonografie-Zuschlag von 8,00 €, ein Kleine Chirurgie-Zuschlag von 5,00 € und ein Psychosomatik-Zuschlag von 6,00 € jeweils einmal pro Versichertenteilnahmejahr möglich. Zusätzliche Einzelleistungen sind in diesem Fall nicht abrechenbar.

Schwerpunktthema: Roter Urin, Verdacht auf urologischen Tumor

Bei Patienten, die über eine schmerzfreie Miktion und rötlichen Urin berichten, sollte man immer vorsichtig sein und auch an einen möglichen urologischen Tumor denken.

Anamnese und klinische Untersuchungen werden im EBM durch die Versichertenpauschale abgebildet; die GOÄ bietet hier ein Untersuchungsspektrum von der Nr. 5 über die Nrn. 6 und 7 sowie die Nr. 11 an. Sollte mal die Nr. 6 für den Urogenitalbereich abgerechnet werden, ist darauf zu achten, dass dann die Nr. 11 nicht abgerechnet werden kann.

Die Urinuntersuchungen werden im EBM mit 32031 und 32033 angesetzt. In der GOÄ gibt es die Nrn. 3511 und 3531 (50 und 70 Punkte!) für die Analyse in der Praxis sowie die Nrn. 3652 und 3653 (35 und 50 Punkte!) bei Analyse in der Laborgemeinschaft.

Bei den Positionen 32151 und 4605 sind die Kosten für den Eintauchnährboden in der Gebühr enthalten und nicht gesondert abrechenbar. Auch in der Hausarztpraxis durchführbar ist der NMP22-Schnelltest bei V.a. Blasentumor, der bei GKV-Patienten lediglich als Ige-Leistung erbracht werden kann.

Abgerechnet wird er nach einer Empfehlung des Kommentars von Brück analog mit der Nr. 3911. Anders als im EBM sind die Laboranalysen alle vom Hausarzt als Einzelleistung neben der Nr. 250 abrechenbar.

Für die Abrechnung der Sonografie muss im EBM eine Genehmigung vorliegen, die bei der GOÄ-Abrechnung nicht erforderlich ist. In Frage kommen im EBM die 33042 (Untersuchung des Abdomens incl. Nieren) oder die 33043 (Untersuchung urogenitaler Organe).

In der GOÄ ist neben der Nr. 410 die Nr. 420 maximal dreimal abzurechnen. Sollten mehr Organe erforderlich sein, ist dies über den Multiplikator zu realisieren

Für die Besprechung nach durchgeführter Diagnostik kommen im EBM die 03230 (auch mehrfach) und in der GOÄ die Nrn. 3 oder alternativ auch die Nr. 34 zur Anwendung.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.27, Stand Juni 2020)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2021

www.springermedizin.de/goae-ebm/ 15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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