AbrechnungImpfen nach GOÄ: Cave bei Kombinationen

Bei einem Praxisbesuch werden nicht selten mehrere Impfungen aufgefrischt. Bei der Abrechnung sollten Hausärzte daher genau hinsehen: Im EBM gilt es, die verschiedenen Dokumentationsziffern anzugeben, in der GOÄ kann es bei Kombinationen knifflig werden.

GOÄ-Honorar: Beim Impfen kann es kompliziert werden

Kasuistik

Anamnese: Herr K., 56 Jahre alt und seit etwa zwei Jahren an einer KHK und COPD erkrankt, sucht seinen Hausarzt zu einer geplanten Kontrolluntersuchung im halbjährlichen Abstand auf. GU vor sechs Monaten. Er berichtet über normale Blutdruckwerte bei Selbstmessungen (systolisch 135 bis vereinzelt 155 mmHg), keine Stenokardien; auch die COPD macht keine Beschwerden; keine Infekte. Medikation: AT1-Blocker, ASS, CSE-Hemmer und eine Kombination aus Betamimetikum und Anticholinergikum als Pulverinhalat.

Befund: 56-jähriger Mann in gutem AEZ. Haut und sichtbare Schleimhäute ausreichend durchblutet, keine Zyanose, keine Dyspnoe. Herz klinisch unauffällig. Pulmo: sonorer Klopfschall, keine Spastik. RR 140/80 mmHg, HF 84/min. Abdomen unauffällig.

In der Ergometrie bis 150 Watt unauffälliges EKG-Bild, keine Rhythmusstörungen, keine belastungsinduzierten ST-Strecken-Veränderungen. Die Ruhespirometrie zeigt lediglich einen leicht reduzierten Einsekundenwert. Laborchemisch kardiovaskuläre Risikoparameter im Normbereich, keine Infektzeichen (BKS, CRP).

Beurteilung und weiteres Procedere: KHK und COPD sind bei der jetzigen Untersuchung medikamentös gut eingestellt. Saisonabhängig empfiehlt der Hausarzt seinem Patienten, sich wieder gegen die Influenza und diesmal erstmalig auch gegen eine Pneumokokkeninfektion impfen zu lassen. Beide Impfungen erfolgen am selben Tag.

Herr K. leidet an KHK und COPD und kommt zur geplanten Kontrolluntersuchung im Herbst in die Hausarztpraxis. Aufgrund der bevorstehenden Erkältungszeit rät ihm sein Hausarzt zur Influenza- sowie zur Pneumokokkenimpfung. Bei Privatversicherten sollten Ärzte für die Abrechnung die Ausschlüsse für die Nr. 1 GOÄ sowie den Bezug der Impfstoffe im Blick haben.

EBM

Bei Erstkontakt im Quartal Abrechnung der Versichertenpauschale (03000 / 16,73 Euro), dazu fügt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) automatisch die Pauschalen 03040, 03060, 03061 und 32001 hinzu. Die Ergometrie rechnen Hausärzte mit der GOP 03321 (21,31 Euro) ab, die Spirometrie mit der GOP 03330 (6,39 Euro).

Impfungen werden bei GKV-Patienten nicht mit EBM-Positionen, sondern mit Sondernummern entsprechend der regional abgeschlossenen Impfvereinbarung abgerechnet, angelehnt an die Dokumentationsziffern in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL). In diesem Fall sind das die Nr. 89112 für die Influenza-Impfung und die Nr. 89120 für die Pneumokokkenimpfung. Das Honorar unterscheidet sich von KV zu KV, aber im einstelligen Euro-Bereich.

GOÄ

Bei einem Privatpatienten rechnen Hausärzte zunächst die Nrn. 1 (4,66 Euro) und 8 (15,15 Euro) ab. Dazu kommen die Nr. 652 für die Ergometrie (25,94 Euro) sowie die Nrn. 605 (14,11 Euro) und 605a (8,16 Euro) für die Ruhe-Spirometrie. Die Blutabnahme stellt man mit der Nr. 250 (2,33 Euro) in Rechnung, die einzelnen Laboranalysen mit den entsprechenden Ziffern.

Um nicht auf die Nr. 1 verzichten zu müssen, rechnen Hausärzte die Nr. 375 mit dem 3,5-fachen Satz ab (Begründung: Mehrfachimpfung); bei Entnahme aus dem Impfstoffvorrat der Praxis für Privatpatienten zusätzlich die Impfstoffe als Sachkosten zum Selbstkostenpreis.

HZV

Für die Vergütung von Impfleistungen in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) betrachten wir den Bereich der KV Thüringen. Bei den meisten Verträgen sind die Impfleistungen Teil der Quartalspauschalen (BKKen, EK, IKK classic und Knappschaft).

Die AOK zahlt für die Influenzaimpfung bei Indikationsimpfung 7,00 Euro, für die Pneumokokkenimpfung 6,00 Euro. Die TK zahlt ebenfalls eine Einzelleistungsvergütung: 7,50 Euro für die Influenzaimpfung, 7,30 Euro für die Pneumokokkenimpfung. In anderen KV-Bereichen weichen die Auszahlungsmodi zum Teil davon ab.

Schwerpunkt: Impfabrechnung in der GOÄ

Die Abrechnungspositionen für das Impfen finden sich im Kapitel V der GOÄ: die Nrn. 375, 376, 377 und 378. Während die Nr. 375 (4,66 Euro) die intramuskuläre oder subkutane Einzelimpfung berechnet, gilt die Nr. 376 (4,66 Euro) für die heute kaum noch benötigte Schluckimpfung.

Die Nr. 377 (2,91 Euro) kann man immer dann abrechnen, wenn mehr als eine Impfung bei einem Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt, und zwar für jede weitere Impfung außer der ersten. Aber aufgepasst: eine Kombiimpfung, etwa eine 6-fach-Impfung, gilt als eine Impfung und ist lediglich mit der Nr. 375 abrechenbar. Die Nr. 378 (6,99 Euro) schließlich gilt für die Simultanimpfung zum Schutz gegen Tetanus.

Da jede Erstimpfung in der Regel ein neuer Behandlungsfall ist, darf man gleichzeitig die Nr. 1 ansetzen – nicht jedoch neben den Nrn. 376, 377 und 378. Umgehen können Sie das, indem Sie die Nrn. 1 und 375 bei Parallelimpfung steigern; Begründung: Mehrfachimpfung. Auch die Eintragung der Impfung in den Impfausweis kann man nicht gesondert berechnen (Legende zu Nr. 375, Allg. Best. Nr. 3).

Beim Bezug des Impfstoffs ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Privatrezept für den Patienten vor der Impfung (Gewährleistung der Kühlkette?)
  • Privatrezept nach erfolgter Impfung (kommt der Patient auch wieder?)
  • Entnahme aus dem Impfstoffvorrat der Praxis für Privatpatienten und Liquidation mit der Impfung in Form von Sachkosten.

Die letztere Möglichkeit bietet auf Wunsch eine sofortige Impfung und umgeht das Problem der Kühlkette.

https://hausarzt.link/f8zTh (EBM); https://hausarzt.link/eNZRR (GOÄ); https://hausarzt.link/01BC2 (HZV)

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