EBM 2020Eine Reform, mit der man umgehen (lernen) muss

Sieben Jahre hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung an der EBM-Reform gearbeitet. Was ist dabei herausgekommen?

Dr. med Gerd W. Zimmermann ist seit 1979 als niedergelassener Allgemeinarzt tätig.

“Es kreißen die Berge, zur Welt kommt nur ein lächerliches Mäuschen.” Das Sprichwort stammt aus dem Werk “Ars poetica” des römischen Dichters Horaz (65 – 8 vor Christus). Der Dichter hat so mit einem Schmunzeln darauf hingewiesen, dass es Menschen gibt, die Großes ankündigen, versprechen und vorbereiten, aber kaum etwas Sichtbares dabei herauskommt.

Die nun beschlossene EBM-Reform könnte man nicht treffender beschreiben. Sieben Jahre hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) an der jüngst vom Bewertungsausschuss (BA) beschlossenen EBM-Reform gearbeitet. Wahrscheinlich würde man darüber heute noch beraten, wäre da nicht – in Folge des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) – Paragraf 87 Absatz 2 Satz 3 SGB V gekommen: Er hat es zur Auflage gemacht, dass im EBM die Bewertung bestimmter Leistungen und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, auf in bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis angepasst werden muss – eine der Grundideen der nun in der Praxis ankommenden Reform.

Am 1. April 2020 ist der neue EBM nun gestartet. Im hausärztlichen Versorgungsbereich hatte man die Hoffnung, dass ein durch diese “Reform” freiwerdendes Honorarvolumen der chronisch völlig unterbewerteten sprechenden Medizin zugutekommen könnte.

Formal ist das auch passiert. Will man als Hausärztin oder Hausarzt aber profitieren, muss man mehr tun, als sich nur vermehrt dem Patienten zuzuwenden. Die Neubewertungen im Hausarzt-EBM sind nämlich sehr differenziert verteilt. Nur wer das erkennt und in seinen Praxisablauf integriert, wird mit einem – wenn auch nur bescheidenen – Gewinn seine Medizin weiter betreiben können.

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