FernbehandlungVideokonsultation eher für einfache Anliegen?

Zur Behebung des ländlichen Ärztemangels wird vielfach auf die Telemedizin verweisen. Doch die eignet sich nicht für alle Anliegen.

Fernbehandlungen sollen zunehmend möglich werden. Wie sich Video- und Telefonkonsultationen von „face to face“ Konsultationen unterscheiden hat eine Studie in Schottland untersucht. Patienten konnten entscheiden, ob sie einen Folgetermin telefonisch, per Video oder persönlich vereinbaren. Die insgesamt 149 Konsultationen wurden aufgezeichnet und Inhalte, Qualität und Dauer ausgewertet. Die Patientenrekrutierung gestaltete sich schwierig. Wegen technischer Probleme (vor allem ungenügend leistungsfähiger Internetverbindungen) mussten 14 der 45 Videokonsultationen abgebrochen und telefonisch oder persönlich weitergeführt werden.

Die persönliche Konsultation bewerteten mehr Patienten als sehr hilfreich, es wurden mehr gesundheitliche Probleme und öfter psychosoziale Aspekte besprochen und mehr Lebensstilberatungen durchgeführt. Die Konsultationen waren 3,5 Minuten länger als Videokontakte und 4 Minuten länger als Telefonate. Möglicherweise wählten aber gerade Patienten, die weniger und einfachere Anliegen haben, eine Fernbehandlung. In Video- und Telefonkonsultationen waren Patienten zum größten Teil auch zufrieden und begrüßten die Möglichkeit, die Anfahrt zu sparen, trotz Arztbesuch regulär arbeiten zu können und keine Kinderbetreuung organisieren zu müssen.

Fazit: Videokonsultationen gestalteten sich in dieser Studie technisch aufwändig, waren kürzer und griffen weniger gesundheitliche Probleme auf. Möglicherweise eignen sie sich besonders für einfachere, klar begrenzte Beschwerden und für Menschen, die aus beruflichen oder familiären Gründen, schlechter Zeit für einen Arztbesuch aufbringen können.

 

Quelle: Hammersley V, Donaghy E, Parker R et al: Comparing the content and quality of video, telephone, and face-to-face consultations: a non-randomised, quasi-experimental, exploratory study in UK primary care. Br J Gen Pract 2019; DOI: https://doi.org/10.3399/bjgp19X704573

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