DiGAVergütung für “Apps auf Rezept” steht

Verordnen Hausärztinnen und Hausärzte digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), sogenannte “Apps auf Rezept”, erhalten sie dafür rückwirkend zum 1. Januar 2021 eine Vergütung. Die ersten Ziffern hierfür hat der Erweiterte Bewertungsausschuss im März beschlossen (s. Tab.).

Wichtig: Apps dürfen explizit nur Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren verordnet werden, wie aus dem Beschluss hervorgeht. Die Vergütung gilt nur für DiGA, die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet wurden. Sie sind hier entsprechend mit “dauerhaft aufgenommen” gekennzeichnet.

Für die Verordnung rechnen Praxen die neue 01470 (18 Punkte/2 Euro) ab. Die Verordnung erfolgt auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Die GOP kann auch abgerechnet werden, wenn die Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt. Sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden, ist die GOP mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden.

Außerdem wird die 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) ausschließlich für die Web-Anwendung “somnio” zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen in den EBM aufgenommen (s. Tab.).

Die beiden neuen Positionen werden für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.

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