Stuttgart. Vor dem Sozialgericht Stuttgart haben Praxen jetzt eine Schlappe erlitten. Ärztinnen und Ärzte beriefen sich bei der bereits im Januar 2020 eingereichten Klage darauf, dass die Regelungen zum Benutzungs-/Anschlusszwang an die Telematikinfrastruktur (TI) – zumindest in der 2019 geltenden gesetzlichen Ausgestaltung – gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstießen.
Ein Honorarabzug sei nicht rechtens, wenn Praxen wegen Sicherheits- und Regelungsdefiziten von einem TI-Anschluss Abstand nehmen würden. Das teilen Medi Geno Deutschland und Medi Baden-Württemberg per Pressemitteilung am Donnerstag (27.1.) mit. Klageführer war Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung Berufung möglich
Das Sozialgericht hat die Klage der Ärztinnen und Ärzte abgewiesen. Es hat aber die Berufung zum Landessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen, so Medi. Das Gericht sei auf die geschildeten Sicherheitsmängel der Kläger sowie eingeholter Gutachten nicht eingegangen.
„Dass die Praxen in der Pandemie mit zweieinhalb Prozent Honorarabzug bestraft werden, weil sie den unsicheren Konnektor nicht installieren wollen, ist unzumutbar. Wir brauchen eine sinnvolle Digitalisierung im Gesundheitswesen, die ohne Zwang und Strafen auskommt“, erklärte Baumgärtner nach dem Urteil. Die gerichtliche Klärung müsse in nächster Instanz fortgeführt werden. (red)