Berlin. Bisher gab es viele Praxen, die zum Beispiel nicht eine TI-Anwendung oder Komponente eines anderen Herstellers wählen konnten. Der eigene PVS-Anbieter machte das etwa mit hohen Kosten madig, die bei der Wahl eines Produktes eines anderen Herstellers anfallen würden.
Das soll es nach dem Willen des Gesetzgebers künftig nicht mehr geben (vgl. auch: Geht es der PVS-Marktmacht an den Kragen). Deshalb wurden im Zuge des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes, das voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft tritt, zwei neue Absätze in Paragraf 332 SGB V – 332a und 332b – eingefügt.
Im Paragrafen 332a SGB V heißt es: „Die Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung [..] stellen die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Telematik [..] zugelassen sind. [..] Eine Einschränkung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist unzulässig.“
Rahmenvereinbarung für Praxen
Des Weiteren wird ausgeschlossen, dass die Einbindung der Komponenten und Dienste den Nutzern zusätzliche Kosten verursacht. „Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig.“
Außerdem erlaubt der neue Absatz b in Paragraf 332, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung künftig Rahmenvereinbarungen mit IT-Herstellern abschließt, um etwa unangemessen langen Kündigungsfristen entgegenzuwirken, teilte die KBV am Donnerstag (8.12.) mit.
Auch Vertragsstrafen, Leistungspflichten und Preise könnten dort einheitlich geregelt werden. Auf dieser Grundlage könnten Praxen dann Einzelverträge abschließen.
Monatliche Pauschalen für TI-Ausgaben
Außerdem sollen Praxen ab Juli 2023 statt einzelner Erstattungsbeträge monatliche Pauschalen für Ausgaben, die im Zusammenhang mit der TI stehen, erhalten, erklärt die KBV weiter. Höhe und Leistungsumfang müssen KBV und GKV-Spitzenverband noch aushandeln. Alle zwei Jahre müsste dann neu verhandelt werden.
Die KBV hatte sich im Vorfeld gegen die monatlichen Pauschalen gewehrt. Die Folge der Neuregelung sei, so die Kritik der KBV, dass Praxen insbesondere bei Neuanschaffungen in Vorleistung gehen müssen.