Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (E-AU) kommt zum 1. Januar 2021 die erste verpflichtende Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) in die Praxis. Der Bundesmantelvertrag ist zum 1. Juli um entsprechende Regelungen ergänzt worden (Anlage 2, BMV-Ä); der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese bei der jüngsten Überarbeitung der AU-Richtlinie (s. links) aufgenommen. Demnach sind Ärzte ab Januar verpflichtet, die Krankschreibung digital an die Krankenkassen zu übermitteln; der Patient erhält weiterhin einen Papierbeleg. Verweigern sich Ärzte der digitalen Übermittlung, drohen Sanktionen. Im schlimmsten Fall könne es zum Verlust der vertragsärztlichen Zulassung kommen, wie die KV Westfalen-Lippe andeutete (www.hausarzt.link/wvneQ).
Der Deutsche Hausärzteverband kritisiert fortwährend, dass Vertragsärzten Projekte undurchdacht für die Praxis aufgezwungen werden (s. Editorial Der Hausarzt 13/2020). In Baden-Württemberg hat die Vertreterversammlung der KV auf Antrag der Vertreter von Hausärzteverband und Medi im Juli sogar den Rücktritt des Vorstands der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gefordert. Zur Begründung heißt es, dass die Pflicht-Nutzung der TI ab 2021 die Interessen der Vertragsärzte nicht ausreichend berücksichtige. Die TI sei fehleranfällig und durch den neuen BMV-Ä sei es Praxen ohne Konnektor nun unmöglich, die reguläre Versorgung fortzuführen.