Wirtschaft + PraxisDie Nr. 8 GOÄ gut kombinieren

Die Nr. 8 GOÄ, der Ganzkörperstatus, wird immer wieder falsch interpretiert, weshalb viele Hausärzte sie nur selten abrechnen. Unser Autor erklärt, was zur Leistung gehört, und räumt mit Irrtümern auf.

Die Gebührenordnungsposition Nr. 8 der GOÄ, die Erhebung des Ganzkörperstatus, wirft immer wieder Fragen auf, welche Teiluntersuchungen genau dazu gehören. Ist zum Beispiel die Größenbestimmung erforderlich oder die rektale Untersuchung? Dies ist ­sicher unter anderem ein Grund dafür, dass diese Leistung nach den Zahlen einer großen PVS [2] bei lediglich vier bis 4,5 Prozent der Privatfälle abgerechnet wird.

Sieht man sich die Leistungslegende ­dieser Position genau an, stellt man fest, dass der Umfang der Leistung klar vorgegeben ist, nämlich die Untersuchung

    1. der Haut und sichtbaren Schleimhäute,
    1. der Brustorgane,
    1. der Bauchorgane,
    1. des Bewegungsapparates sowie
    1. eine orientierende neurologische ­Untersuchung.

Den genauen Untersuchungsumfang der einzelnen Teilorgane kann man ­problemlos dem Text der Nr. 7 GOÄ entnehmen. Beim Hautorgan ist lediglich eine Inspektion der Haut und sichtbaren Schleimhäute erforderlich, ggf. die Prüfung des ­Dermografismus. Die Untersuchung der Brustorgane beschränkt sich auf die Auskultation und Perkussion sowie die Blutdruckmessung. Die Untersuchung des Abdomens ­beinhaltet Palpation, Perkussion und Auskultation der abdominellen Organe einschließlich der Nierenlager sowie eine palpatorische Prüfung der Bruchpforten.

Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates werden die Gelenke und die Wirbelsäule erwähnt. Neben Palpation und Inspektion aber auch ­eine orientierende Funktionsprüfung. Eine orien­tierende neurologische ­Untersuchung beinhaltet nach Ansicht aller relevanten Kommentatoren die Untersuchung von ­mindestens drei Teilaspekten.

Nr. 800 ausgeschlossen

Also kein Hinweis auf die Bestimmung von Gewicht und Größe, kein Hinweis auf ­eine Untersuchung der Sinnesorgane (Ohren, Augen), kein Hinweis auf eine rektale Untersuchung, die mit einer eigenen Ziffer, der Nr. 11 demzufolge neben der Nr. 8 abgerechnet werden kann. Auch eine neurologische Untersuchung ist nur orientierend gefordert. Dennoch ist die Abrechnung der Nr. 800, der eingehenden neurologischen Untersuchung neben der Nr. 8 ausgeschlossen. Sollten beide Untersuchungen, Ganzkörperstatus und eingehende neurologische Untersuchung erforderlich werden, bietet sich deshalb die Abrechnungskombination Nr. 7 plus Nr. 800 an, die beide zusammen 355 Punkte wert sind gegenüber 260 Punkten für die Nr. 8.

Dass die Nr. 8 neben den Teiluntersuchungen nach Nr. 5, 6 oder 7 nicht abrechenbar ist, versteht sich von selbst. Hinweisen möchte ich allerdings darauf, dass man die Nr. 8 neben allen Besuchen abrechnen kann. Dies wird häufig falsch interpretiert, weil die Leistung der Nr. 5 in die Besuchsleistung eingebunden ist.

Ebenso kann man die Nr. 8 oft bei den vielen Tauglichkeitsuntersuchungen dem Patienten selbst in Rechnung stellen. Die Attestierung beispielsweise einer Sporttauglichkeit bei einem älteren Menschen ist nicht nur die Bescheinigung, sondern es gehört auch eine vernünftige Untersuchung dazu, die oft den Inhalt der Nr. 8 erfüllt.

Fazit

Die Nr. 8 ist eine bei Hausärzten häufige Leistung, die vielleicht auch aus Unsicherheit nicht immer korrekt abgerechnet wird.

Ganzkörperstatus in der UV-GOÄ

Beim Blick in die UV-GOÄ fällt auf, dass es eine analoge Leistung zur Nr. 8 der GOÄ nicht gibt. Ihr nahe kommt die Nr. 6, die „Umfassende Untersuchung, verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem ­differenzialdiagnostischem Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer ­Organe inklusive Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit ­sowie der notwendigen Beratung.“ Diese Leistung wird vergütet mit 14,50 Euro in der ­allgemeinen Heilbehandlung (für Hausärzte) und mit 18,04 Euro in der besonderen Heilbehandlung (der D-Ärzte). Die Nr. 6 UV-GOÄ ist begrenzt auf eine maximal ­dreimalige Abrechnung im Behandlungsfall (BHF/Allgemeine Bestimmungen Nr. 1 UV-GOÄ: „… die gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt nach der ersten Inanspruchnahme innerhalb von drei Monaten …“).

Quellen:

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