Wirtschaft + PraxisBei Wundversorgung Kindesalter beachten

Platzwunde am Kopf, auf dem Schulhof das Knie aufgeschlagen: Wo sich ein Kind verletzt und wie groß die Wunde ist, bestimmt für den Hausarzt die Wahl der richtigen Abrechnungsziffer. Aber auch das Alter spielt dabei eine wichtige Rolle!

Verletzt sich ein Kind, kommen für die Abrechnung nicht nur EBM oder GOÄ infrage, sondern oft auch die UV-GOÄ, etwa wenn es sich um einen Unfall in Kita oder Schule handelt. Die richtige Wahl schützt vor Honorarverlusten.

EBM

Für die primäre Wundversorgung bei Kindern gibt es im EBM die GOP 02301 und 02302. Beide Leistungen gelten gleichzeitig für Säuglinge (1.-12. Monat), Kleinkinder (1-2 Jahre) und Kinder (3- 11 Jahre). Die einfache primäre Wundversorgung ohne Wundverschluss wird in allen genannten Altersgruppen mit der GOP 02301 abgerechnet. Bei der primären Wundversorgung mit Naht gilt durchgehend die GOP 02302; bei der Versorgung mittels Gewebekleber aber wiederum die GOP 02301, da nur bei dieser GOP die Möglichkeit des Gewebeklebers erwähnt wird.

Bewertet werden die Leistungen mit 129 (02301) und 239 (02302) Punkten, das entspricht aktuell 13,58 Euro und 25,13 Euro. Lokalanästhesien kann man daneben nicht in Rechnung stellen. Beide Leistungen kann man bei einem Kontakt bis zu fünfmal abrechnen, vorausgesetzt es werden die ICD-Kodes T01.- angesetzt.

GOÄ

Die GOÄ unterscheidet zwischen der Erstversorgung einer Wunde (2000 + 2003), der Versorgung mit Naht (2001 + 2004) sowie der Versorgung mit Naht und Umschneidung (2003 + 2005). Darüber hinaus grenzt die GOÄ große (2003 – 2005) von kleinen (2000 – 2002) Wunden ab. Da eine Definition zwischen großer und kleiner Wunde nicht existiert, sollte man auf die UV-GOÄ verweisen. Diese hebt hervor, dass Wunden bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr immer als groß zu gelten haben, ebenso Wunden an Kopf und Händen auch bei älteren Kindern. Auch eine stark verunreinigte Wunde rechnet man grundsätzlich wie eine große Wunde ab.

Da es sich bei der primären Wundversorgung immer um einen neuen Behandlungsfall handelt, kann man immer auch mindestens die Nrn. 1 und 5 ansetzen. Das heißt bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr kann man jedes Mal zusätzlich die Zuschläge K1 (in der Praxis) oder K2 (neben einem Hausbesuch nach Nr. 50) in Rechnung stellen. Anders als im EBM kann man hier Lokalanästhesien und schienende oder Kompressionsverbände zusätzlich zur Wundversorgung berechnen, nur nicht den einfachen Verband nach Nr. 200.

UV-GOÄ

In der UV-GOÄ gelten prinzipiell dieselben Abrechnungsnummern für die Wundversorgung wie in der GOÄ. Lediglich bei der GOP 2001 ist speziell die Versorgung mit einem Gewebekleber benannt („Versorgung kleine Wunde + Naht und/oder Gewebekleber), in diesem Fall auch bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie bei Wunden an Kopf und Füßen. Verwendet man einen Gewebekleber, kann man diesen als besondere Kosten in Höhe von 8,50 Euro berechnen. Für die Naht bekommt man hingegen nur 5,41 Euro. Neben der Wundversorgung ist die Nr. 1 abrechenbar, die symptomorientierte Untersuchung mit Beratung. Bei Versorgung zur Unzeit gelten hier eigene Abrechnungsziffern (Nrn. 2 bis 5).

Quellen:

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