Forum PolitikWie Sie Ihren Praxiswert korrekt ermitteln

Leider gibt es keine rechtlich verbindliche Methode, um den Wert einer Praxis zu ermitteln, wenn man diese verkaufen will. Bundesgerichtshof (BGH) und Bundessozialgericht (BSG) haben aber – obgleich hier streng genommen nicht zuständig – für Klarheit gesorgt.

Kommentar

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 9.2.2011 (Az.: XII ZR 40/09) das reine Ertragswertverfahren für die Bewertung einer Arztpraxis als unzulänglich erklärt und auf die individuelle Berechnung des Unternehmerlohns verwiesen. Das BSG hat darauf aufbauend in einem Urteil vom 14.12.2011 (Az.: B 6 KA 39/10) die modifizierte Ertragswertmethode für die Ermittlung von Praxiswerten als geeignet anerkannt. Dieses Verfahren orientiert sich an dem Standard des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDWS 1). Dabei wird die Arztpraxis unter zwei Aspekten beleuchtet.

Der eine Aspekt ist die Frage, wie lange es dauern würde, die bewertete Praxis in allen Einzelteilen zu reproduzieren (Praxis-Rekonstruktion). Eine übliche Aufbauphase erstreckt sich bei Hausarztpraxen über zwei bis vier Jahre. Dieser Aufwand lässt sich materiell bemessen. Der zweite Aspekt ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Übernehmer die Beziehungen zu den Patienten der Praxis auf sich selbst überträgt und einen eigenen „Goodwill“ (Anm. d. Red.: Geschäftswert) aufbaut. Das modifizierte Ertragswertverfahren zielt darauf ab, die für einen (theoretischen, durchschnittlichen) Erwerber einer Praxis die damit zu erzielenden Mehrerträge in der Zukunft zu ermitteln und auf die Gegenwart abzuzinsen, also zu diskontieren. Hierfür werden

Um den ermittelten materiellen Wert, der mit dem Verkehrswert bei der Praxis abgabe gleichzusetzen ist, wird dieser abschließend durch Heranziehung von Markt- und Erfahrungswerten auf Plausibilität überprüft. Der Nachteil der Methode ist, dass man sie nicht ohne professionelle Hilfe umsetzen kann. Das führt zu Kosten, die man bei erfolgreichem Abschluss aber durchaus refinanziert bekommt.

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