Neue Regelung in KraftVerordnung häuslicher Krankenpflege bald mit höherem Regressrisiko

Für die Verordnung häuslicher Krankenpflege gilt seit Kurzem eine neue Richtlinie. Dr. med. Gerd W. Zimmermann führt aus, was beachtet werden muss, um Abrechnungen später nicht bereuen zu müssen.

Häusliche Pflege: Der G-BA hat neue Regeln gesetzt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden neu geregelt. Denn am 15. August änderte er die Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP-RL). Ins Leistungsverzeichnis der Richtlinie wurden die Versorgung akuter Wunden als Nummer 31 und die Versorgung chronisch und schwer heilender Wunden als Nummer 31a neu aufgenommen.

Die Nummer 12 ist nun so gefasst, dass sie künftig die Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung beinhaltet (Tab. 2). Ferner wurden die Regelungen zur Kompressionstherapie und zur Versorgung mit stützenden und stabilisierenden Verbänden als Nummern 31b und 31c gefasst.

Wichtig: Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass chronische und schwer heilende Wunden künftig vorrangig im häuslichen Umfeld des Patienten versorgt werden müssen. Eine Versorgung außerhalb der Häuslichkeit ist nur noch unter bestimmten Bedingungen erlaubt, zum Beispiel aus Hygienegründen. Die Pflegedienste müssen sich an die ärztlich verordneten oder von der Kasse genehmigten Leistungen der häuslichen Krankenpflege halten und die Praxis bei Veränderungen der häuslichen Pflegesituation oder nach ärztlicher Aufforderung informieren.

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung verweist zwar darauf, dass die Patientenversorgung auch in “spezialisierten Einrichtungen” außerhalb der Häuslichkeit erfolgen kann, etwa durch geschulte Pflegedienste oder Wundzentren. Die Versorgung von Patienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden soll aber vorrangig in der Häuslichkeit erfolgen. Spezialisierte Einrichtungen kommen nur aufgrund der Komplexität der Wundversorgung infrage – oder wenn in der Häuslichkeit die nötigen hygienischen Bedingungen oder die besondere räumliche Ausstattung nicht gewährleistet sind. Dies muss dann aus der Verordnung hervorgehen.

Bindung ans ärztliche Rezept

Da es bisher in Arztpraxen vermehrt zu Anforderungen von Pflegediensten kam und zum Beispiel Verbandmittel angefragt wurden, die von der ärztlichen Verordnung abwichen, wurden Pflegedienste nun an die ärztliche Verordnung – und bei Vorliegen der Genehmigung der Kasse an diese – gebunden.

Diese Neuerungen dürften zu einer vermehrten bürokratischen Belastung in den Praxen führen und auch die Regressgefahr steigern. Verbandsmaterialien müssen nämlich entsprechend der medizinischen Notwendigkeit eingesetzt werden und unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Für eine bessere Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden ist zwar die Verständigung aller Beteiligten wichtig, die medizinische und finanzielle Verantwortung liegt jedoch allein beim Arzt.

Wie gewohnt verordnet man Leistungen häuslicher Krankenpflege auf Formular 12. Dabei sind auch die zur Wundversorgung zu verwendenden Präparate anzugeben. Die Wundpräparate selbst werden weiter per Arzneimittelverordnung (Formular 16) verschrieben und sind budgetrelevant. Der G-BA-Beschluss tritt mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

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