Mitte Juni ist der Referentenentwurf des "Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung" (mehr im Onlineartkel auf www.derhausarzt.eu bekannt geworden. Im neuen Abs. 1a des Paragrafen 31 SGB V wird eine "Legaldefinition" von Verbandmitteln aufgenommen. Sie soll "klassische Verbandmittel" von "Mitteln zur modernen Wundversorgung" abgrenzen.
Während die klassischen Verbandmittel als Medizinprodukte weiterhin grundsätzlich zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) verordnungsfähig bleiben, ist für die "Mittel zur modernen Wundversorgung" als Medizinprodukte zukünftig eine Bewertung durch den Gemeinsamen Bundes-ausschuss (G-BA) und die Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) erforderlich. Umsetzungsdetails soll der G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie nach Inkrafttreten des Gesetzes regeln.
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In diesem Zusammenhang soll nach dem neuen Paragrafen 37 Abs. 7 S. 1 SGB V der G-BA in der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-RL) auch das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden regeln. Deren Versorgung soll im Einzelfall in spezialisierten Einrichtungen erfolgen können, in denen eine besondere Behandlung angeboten wird (etwa in Wundzentren). Einerseits soll so gesichert werden, dass chronische und schwer heilende Wunden nach aktuellem Stand und individuell angepasst versorgt werden. Andererseits sollen Klinikaufenthalte vermieden werden.
Zudem legt der neue Paragraf 73 Abs. 8 S. 7 fest, dass Ärzte künftig eine Verordnungssoftware nutzen müssen, die ihnen gemäß der Richtlinien nach Para- graf 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 darstellt, für welche Verbandstoffe die GKV die Kosten trägt. Das soll für Vertragsärzte mehr Sicherheit bei der Verordnung bringen und ein bundesweit einheitliches Vorgehen gewährleisten.