G-BANeue Substitutionsrichtlinie vereinbart

Hier gibt's offenbar eine Menge zu substituieren: Tabletten, Pillen und Kapseln

Bereits am 6. September 2018 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung zur Substitutionsbehandlung (Anlage I Nr. 2 zur MVV-Richtlinie) beschlossen. Damit passt er die Richtlinie an die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und die Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger an.

Beide wurden im vergangenen Jahr grundlegend überarbeitet. Die neugefasste MVV-Richtlinie soll eine konsistente Regelungen zur BÄK-Richtlinie herstellen und für die substituierenden Ärzte eine größtmögliche Rechtssicherheit schaffen. Erleichterungen für Ärzte gibt es vor allem bei der Dokumentation zur Qualitätssicherung. Weitere inhaltliche Änderungen betreffen insbesondere die Therapieziele, die Indikationsstellung und das Therapiekonzept.

Nach Angaben der KBV wurde der neue Paragraf 3 “Therapieziele im Sinne des Paragrafen 27 SGB V, Indikationsstellung und Therapiekonzept” entsprechend der BÄK-Richtlinie formuliert. Die Opioidabhängigkeit wird dort als schwere chronische Krankheit definiert, die in der Regel einer lebenslangen Behandlung bedarf.

Die Suchtmittelfreiheit als oberstes Ziel wurde gestrichen (Wegfall des Abstinenzparadigmas). Eine Opioidabstinenz soll mit der ärztlichen Therapie angestrebt werden (gemäß Paragraf 5 Abs. 2 S. 1 BtMVV). Dies kann nun im Zuge von zielorientierten motivierenden Gesprächen geschehen, in denen die Opioidabstinenz thematisiert und die Ergebnisse der Gespräche dokumentiert werden (Paragraf 3 Abs. 3). Auch die Zielsetzung wurde insgesamt weiter gefasst. Eine Reduktion der Straffälligkeit des Patienten und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben wurden in die Richtlinie als Ziele aufgenommen – sind nach Auffassung des G-BA jedoch nicht Bestandteil der Krankenbehandlung nach Paragraf 27 SGB V.

Neu ist zudem ein erweitertes Drogenscreening (qualitative und ggf. quantitative Substanzbestimmungen) bei der körperlichen Untersuchung. Die Regelungen zur Substitution mit Diamorphin bleiben inhaltlich unverändert.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen entfällt nun die Verpflichtung zur Übermittlung patientenbezogener Dokumentationen an die Qualitätssicherungskommission im Fall von Substitutionsbehandlungen mit Diamorphin, Codein oder Dihydrocodein oder im Fall einer erst kurz andauernden Abhängigkeit und bei unter 18-Jährigen (Paragraf 9 alt, nun Paragraf 8).

Gestrichen wurde auch die Verpflichtung, mit Ablauf von fünf Behandlungsjahren patientenbezogene Dokumentationen an die Kommissionen zu übermitteln. Die Übermittlung patientenbezogener Dokumentationen für Stichprobenprüfungen nach Paragraf 8 (neu) Abs. 3 wiederum muss künftig pseudonymisiert erfolgen. Das zugrunde liegende Pseudonymisierungsverfahren richtet sich dabei nach dem Verfahren, das Ärzte auch bei der Übermittlung an das Substitutionsregister anwenden (gemäß Paragraf 5b Abs. 2 BtMVV). Patientenbezogene Qualitätsprüfungen sind wegen der Umstellung bis Ende 2018 ausgesetzt.

Das Bundesministerium für Gesundheit prüft nun den Beschluss. Wird er nicht beanstandet, tritt er einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den EBM zu überprüfen und anzupassen.

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