Forum PolitikNeue Genehmigung für MRSA-Abrechnung nötig

Seit dem 1. April 2014 sind die Leistungen der „Vergütungsvereinbarung MRSA“ in den Abschnitt 30.12 des EBM überführt worden. Im Anhang zu dieser Vergütungsvereinbarung waren die fachliche Befähigung und Zertifizierung der teilnehmenden Vertragsärzte, die Anforderungen an die Durchführung sowie die Berichterstattung an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geregelt. Dieser Anhang ist nunmehr in eine Qualitätssicherungsvereinbarung nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V überführt worden.

Neu und zusätzlich vereinbart wurde in diesem Zusammenhang, dass die Partner des Bundesmantelvertrags für den Auswertebericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an das BMG weitere Berichtsinhalte abstimmen, die über die Parameter in der QS-Vereinbarung MRSA hinausgehen.

Kommentar

Die Praxen selbst, die solche Leistungen abrechnen, sind somit von der Neuerung nicht tangiert. Die neue Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA soll zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Wichtig: Obwohl es eigentlich keine wesentlichen Neuerungen gibt, brauchen Ärzte eine neue Genehmigung, um die MRSA-Leistungen abzurechnen, auch wenn sie vor der neuen Vereinbarung bereits dazu berechtigt waren.

Die Genehmigung erhalten Ärzte nur, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragen. Stichtag ist also der 1. Januar 2017.

MRSA-Zertifizierung

Die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 30940 bis 30956 EBM können nur Vertragsärzte mit einer Genehmigung („MRSA“-Zertifizierung) der KV berechnen. Um eine „MRSA“-Zertifizierung zu erhalten, bieten die KVen zwei Schulungsvarianten an:

Die Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 30940, 30942, 30944, 30946, 30950 und 30952 kann zusätzlich davon abhängen, dass die betreffenden Ärzte in einem sektorübergreifenden MRSA-Netzwerk unter Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes organisiert sind.

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