Forum PolitikGOÄ: Fremdanamnese nicht vergessen!

Die Leistung nach Nr. 4 GOÄ steht für die "Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken". Sie kann auch telefonisch erbracht werden oder wenn es sich bei der Bezugsperson – bedingt durch Verständigungsschwierigkeiten – um einen Dolmetscher handelt. Obgleich die Legende ziemlich offen gestaltet ist, wird der Ansatz oft nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt wie bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörtem Patienten. Leider hat dies auch der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer am 21. Mai 1996 so bestätigt und die Richter des Landessozialgerichts (LG) Karlsruhe kommen zum gleichen Ergebnis (Az.: 1 S 90/99, Urteil vom 14. März 2001).

Kommentar

Wenn aber die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte man die Einsatzmöglichkeiten der Nr. 4 GOÄ beachten. So ist der Ansatz von Nrn. 1 (Beratung) und 4 nebeneinander für dieselbe Sitzung nicht generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Nrn. 4 und 100 (Leichenschau), wenn zur Klärung des Todes eine ausführliche Fremdanamnese nötig ist. Die oft kurze Anweisung zur Krankenbehandlung, etwa beim Besuch eines Pflegepatienten, kann man hingegen nicht nach Nr. 4 GOÄ berechnen, ebenso wie die kurze Befragung der Begleit-/Bezugsperson eines Kindes und/oder die Therapieanweisung an die Begleit-/Bezugsperson. Die Nr. 4 GOÄ setzt vielmehr eine umfangreiche, grundsätzliche Befragung/Unterweisung einer Bezugsperson voraus. Sie kann höchstens einmal im Monat (Behandlungsfall) berechnet werden, es sei denn es treten in einem Monat mehrere getrennte Erkrankungen (Behandlungsfälle) auf. Bei Streitigkeiten um die Berechtigung des Ansatzes kann man sich auf das Ergebnis der noch laufenden Verhandlungen mit dem PKV-Verband berufen. Geplant ist nach der GOÄ-Reform folgende Leistungsbeschreibung: "Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken oder einen zu Beratenden und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en), im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken oder einer Beratung zur Prävention".

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