Forum PolitikChronische Wunden: Aufgepasst auf die Ausschlüsse!

Nicht nur bei der Versorgung, auch bei der Abrechnung müssen Hausärzte frische von chronischen Wunden unterscheiden. Besonders bei letzteren sollte man zunächst rechnen, was sich lohnt, da man einige Ausschlüsse berücksichtigen muss (s. Tab. 1).

Für die Versorgung frischer Wunden gibt es die Nr. 02300 bis 02302 EBM. Diese darf man an demselben Behandlungstag jeweils nur einmal berechnen. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings die Behandlung eines Naevuszellnaevussyndroms und die Versorgung mehrerer offener Wunden. In solchen Fällen darf man die Leistungen unter Angabe der Diagnosen an einem Tag auch nebeneinander abrechnen. Dies ist jedoch insgesamt höchstens fünfmal an demselben Behandlungstag möglich. Die Behandlung chronischer Wunden hingegen folgt einer anderen Berechnungssystematik.

Kommentar

Viele Hausärzte betreuen Patienten mit chronischen Wunden. Schlecht heilende Wunden nach Verletzungen oder chronische Wunden als Folge venöser oder arterieller Durchblutungsstörungen stehen dabei im Vordergrund. Die Art einer solchen chronischen Wunde entscheidet hier, welche EBM-Leistungen Hausärzte berechnen können.

Die Nr. 02310 EBM steht für die Behandlung sekundär heilender Wunden und/oder von Dekubitalulcera, wobei es zu mindestens drei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten (APK) kommen muss. Die Leistung ist nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähig und wird mit 205 Punkten vergütet. Beachtenswert ist, dass nur eine der drei geforderten APK eine Wundbehandlung sein muss.

Nr. 02311 EBM kann für die Behandlung des diabetischen Fußes, je Bein und je Sitzung mit 140 Punkten berechnet werden. Dafür muss der Hausarzt aber über einen besonderen Qualifikationsnachweis verfügen wie dies etwa bei einer diabetologischen Schwerpunktpraxis der Fall ist.

Die Nr. 02312 EBM beinhaltet einen Behandlungskomplex bei einem oder mehreren chronisch venösen Ulcera cruris. Auch hier ist eine Berechnung je Bein und je Sitzung mit 55 Punkten möglich, allerdings je Quartal und Patient nur bis zu einem Höchstwert von 4.244 Punkten. Das entspricht einem 77-maligen Ansatz.

Leider muss man bei den Abrechnungspositionen eine Reihe von Ausschlüssen beachten (s. Tab. 1): Nr. 02310 EBM ist bei demselben Patienten in demselben Quartal nicht neben Nr. 02311 EBM berechnungsfähig, neben Nr. 02312 EBM ist die Nr. 02310 EBM im Rahmen derselben Konsultation ausgeschlossen. Nr. 02311 EBM ist im gesamten Quartal nicht neben der Nr. 02310 EBM und auch nicht neben der Nr. 02312 EBM möglich, Nr. 02312 EBM im Rahmen derselben Sitzung nicht neben der Nr. 02310 EBM und im gesamten Quartal bei demselben Patienten nicht neben 02311 EBM.

Bei einem solchen Ausschluss"bombarde-ment" muss man deshalb auch rechnen! Bereits eine zweimalige Berechnung der Nr. 02311 EBM ergibt mit 280 Punkten ein besseres Ergebnis als die Nr. 02310 EBM mit 205 Punkten. Wird bei demselben Patienten sowohl eine Behandlung des diabetischen Fußes nach Nr. 02311 EBM als auch eines chronisch venösen Ulcus cruris durchgeführt, liegt das erzielte Honorar bei der Nr. 02311 EBM mit 140 Punkten höher als das bei der Nr. 02312 EBM mit 55 Punkten. Da es sich in allen Fällen um chronische Erkrankungen handelt, die man über mehrere Quartale behandeln muss, sollte man auch den Ansatz der Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220 und 03221 EBM nicht vergessen.

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