Zimmermann rechnet abAbgelehnte Fortbildungspunkte: Die Schlupflöcher der KV

Wer sich als Arzt nicht hinreichend fortbildet, dem drohen zweistellige Honorareinbußen. Doch der Nachweis ist nicht immer einfach. Dr. Gerd W. Zimmermann gibt exklusiv praktischen Rat, wie Hausärzte ihre verdienten Punkte geltend machen können.

Am 30. Juni 2019 endet der nächste fünfjährige (Zwangs-)Fortbildungszyklus. Wer bis spätestens zu diesem Zeitpunkt keine 250 Fortbildungspunkte (oder mehr) nachweisen kann, muss zunächst mit einem Strafabzug beim Honorar von zehn Prozent, später sogar von 25 Prozent rechnen. Nicht betroffen wären Hausärzte lediglich dann, wenn sie zu 100 Prozent nur Patienten in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) behandeln würden, da dort über die wesentlich sinnvollere Qualitätszirkelarbeit ein eigenes Fortbildungsqualitätssicherungssystem etabliert wurde.

Die Möglichkeiten, Fortbildungspunkte zu erwerben, sind vielfältig. Der Hausärzteverband bietet hier ein breites Spektrum zum Beispiel bei den regionalen Hausärztetagen, der Practica in Oberhof und Bad Orb und durch das Institut für hausärztliche Fortbildung (IHF) an (Mehr: www.ihf-fobi.de). Den Nachweis über die gesetzlich geforderte Anzahl von 250 Punkten innerhalb von fünf Jahren müssen Hausärzte gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erbringen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in Paragraf 95d SGB V Abs. 1 sind Vertragsärzte verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu ihrer Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnis notwendig ist.

Welche Inhalte werden anerkannt?

Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Den Nachweis über die Fortbildung kann man durch Fortbildungszertifikate der Landesärztekammern erbringen.

Andere Fortbildungszertifikate können auch zum Nachweis herangezogen werden, müssen aber den Kriterien entsprechen, die die Bundesärztekammer (BÄK) aufgestellt hat (https://hausarzt.link/SshbF). In Ausnahmen kann die Fortbildung auch durch sonstige Nachweise erbracht werden, wobei Einzelheiten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geregelt hat (https://hausarzt.link/Znpvf).

So hat die Vertreterversammlung der KBV 2016 eine “Regelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte nach Paragraf 95d SGB V” beschlossen. Paragraf 3 legt fest, dass ein Vertragsarzt seine Fortbildungspflicht auch durch Einzelnachweise belegen kann, welche in

  • ihrer Summe,
  • ihrer Struktur,
  • ihrer Bewertung und

den Bewertungsvoraussetzungen den Bewertungsmaßstäben entsprechen, die die BÄK in ihren Musterregelungen ausweist. Lehnt eine Kammer die Erteilung eines Zertifikats wegen Fehlens der Voraussetzungen ab, wird diese Möglichkeit zwar ausgeschlossen. Absatz 4 des Paragrafen 3 der KBV-Regelung stellt aber klar, dass in begründeten Ausnahmen die KV dem Arzt den Nachweis seiner Fortbildung trotzdem anerkennen kann.

Honorarverlust verhindern

Wichtig: In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen Kammern, teils sogar nachträglich, Fortbildungszertifikate verweigern, weil angeblich die Rahmenbedingungen für die Fortbildungsveranstaltungen nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen sein sollen. Hausärzte, die an solchen Veranstaltungen teilgenommen haben, sind dann das (unschuldige) Opfer solcher Entscheidungen, die mit der Qualität der Fortbildungsveranstaltung nichts zu tun haben. De facto haben sie sich qualitätsgesichert fortgebildet, die gesetzliche Auflage erfüllt und bekommen das trotzdem nicht anerkannt. Passiert so etwas ausgerechnet jetzt, kurz vor Ende der Fortbildungsfrist, kann das für den betreffenden Hausarzt teuer werden, weil ihm die KV dann – wenn er nicht kurzfristig doch noch die notwendigen Punkte zusammenbekommt – das Honorar um zehn Prozent kürzt. In solchen Fällen sollte man nicht das “Opferlamm” spielen, sondern offensiv seine Rechte wahrnehmen.

Einerseits kann man die Landesärztekammer auffordern, innerhalb der noch ausstehenden Frist eine Fortbildungsmöglichkeit zu vermitteln, die zu der noch benötigten Punktzahl führt. Alternativ oder zusätzlich sollte man aber vorsichtshalber – ggf. unter Beifügung der Fortbildungsunterlagen – seine Teilnahmebestätigung an der (abgelehnten) Fortbildung bei der zuständigen KV einreichen und unter Hinweis auf die Rahmenbedingungen um Anerkennung bitten. Ein Musteranschreiben können Sie sich online herunterladen (s. Kasten).

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