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Cave ZeitprofilPsychosomatische Leistungen richtig abrechnen

Die psychosomatischen Leistungen wurden mit der EBM-Reform aufgewertet – jedoch schlagen ihre Zeiten bei der Plausibilitätsprüfung zu Buche. Das Gespräch zur „Unzeit“ kann helfen.

Wollen Hausärzte den hier beschriebenen Gewinn erreichen, müssen sie die Leistung bei fünf Arbeitstagen in der Woche und damit 60 Arbeitstagen im Quartal auch durchschnittlich 12 mal pro Tag ansetzen, sonst stimmt die Rechnung nicht mehr.

Da die 03230 weiterhin eine Zeitvorgabe von zehn Minuten hat, sind das zwei Stunden, die an diesem Tag in die Plausibilitätsprüfung nach Zeitvorgaben einfließen. Und: Diese erlaubt rechnerisch nur maximal zwölf Stunden Arbeitszeit pro Tag. Das sollte man berücksichtigen, wenn man die Gesprächsleistung 03230 EBM am gleichen Tag zusammen mit anderen Tagesprofilleistungen erbringt und abrechnet.

Auch die beiden weiteren Leistungen der sprechenden Medizin, die bei entsprechendem Qualifikationsnachweis in der hausärztlichen Praxis erbracht werden können, muss man unter diesem Aspekt betrachten: Die EBM-Nrn. 35100 (Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände) und 35110 (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) wurden zwar sogar um je 41 Punkte oder 4,50 Euro aufgewertet, haben aber weiterhin eine Prüfzeit (Tab. 6). Das gilt es im Praxisalltag im Hinblick auf die Plausibilitätsprüfungen nach Zeitvorgaben zwingend zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als hier nicht die sogenannten unabhängigen Prüfungsstellen zuständig sind, sondern unmittelbar die regionale Kassenärztliche Vereinigung (KV) – und die addiert “gnadenlos” und völlig losgelöst vom eigentlichen medizinischen Hintergrund der erbrachten Leistungen.

Wichtig: Der Bewertungsausschuss hatte am 1. April 2017 beschlossen, das bis zu diesem Zeitpunkt praktizierte “totale” Budget beim Ansatz der 03230 EBM aufzuheben. Seither kann die Leistung zwar unbegrenzt angesetzt werden, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wurde. Eine Vergütung zum Orientierungspunktwert ist aber nur im Rahmen des erwähnten internen Budgets gewährleistet. Mehr Gesprächsleistungen nach 03230 EBM werden nur quotiert ausgezahlt und ändern nichts am finanziellen Ergebnis.

Im Gegenteil, man kann in diesem Fall Opfer eines anderen “Budgets” werden, das den Leistungsumfang einer Hausärztin oder eines Hausarztes zeitlich begrenzt. Eine Praxis muss mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Zeitvorgaben und einem Honorarregress rechnen, wenn die Addition der den einzelnen Leistungen im Anhang VI.3 des EBM zugeordneten Zeiten an mehr als 3 Tagen die Grenze von 12 Stunden und im Quartal insgesamt von 780 Stunden

überschreitet. Um das interne Budget der Leistung nach 03230 EBM auszuschöpfen, muss man durchschnittlich zwölf Leistungen an einem Tag erbringen. Daraus resultieren zwei Stunden im Tagesprofil, bei 24 Ansätzen sind es aber schon vier Stunden, auf die sich andere Leistungen im Tagesprofil summieren. Eine Kollision mit dem hier zuständigen Prüfgremium der KV ist in diesem Fall durchaus möglich – und das ohne höheres Honorar.

Eine andere Möglichkeit der Verlustkompensation bieten die Gesprächsleistungen zur Unzeit nach 01100 bis 01102 EBM (Tab. 7). Diese werden zwar unverändert vergütet und können natürlich auch nur bei Inanspruchnahmen zu den in der Legende angegebenen Zeiten berechnet werden. Dies aber kommt im Praxisalltag vermutlich häufiger vor als man denkt.

Hausärzte sollten sich nicht davon abhalten lassen, dass solche Leistungen Bestandteil des Regelleistungsvolumens (RLV) sind und man deshalb kein Honorar erhält, “weil das RLV meist sowieso ausgeschöpft wird”. Dies ist nicht selten ein Irrtum. Das RLV eines Hausarztes wird in der Regel durch die dort enthaltenen, meist pauschalen Leistungen nicht ausgeschöpft. Im Gegenteil: Durch die erwähnten Abwertungen bei der Versichertenpauschale und dem Zuschlag nach 03040 EBM wird dieser Effekt sogar gesteigert.

Ein konsequenter Ansatz der 01100 bis 01102 EBM ist deshalb nicht “unschädlich”, zumal diese Leistungen keine Plausibilitätszeit haben. Bei der Leistung nach 01102 EBM wurde mit der Reform sogar eine Änderung im Leistungstext vorgenommen, der seit 1. April durchaus zur (gewollten) Umsatzsteigerung führen kann. Hier gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass nur beim Ansatz der EBM-Nrn. 01100 und 01101 die Initiative der Inanspruchnahme vom Patienten ausgehen muss.

Beim Ansatz der 01102 EBM ist dies nicht der Fall. Hier können Hausärzte gezielt eine Sprechstunde oder auch nur eine telefonische Erreichbarkeit anbieten und bei einem so entstehenden Arzt- Patienten-Kontakt (APK) die Leistung – bei telefonischem APK allein oder bei unmittelbarem APK auch mit anderen Leistungen kombiniert – abrechnen. Dies ist insbesondere deshalb eine Perspektive, weil der Zeitraum der Inanspruchnahme nach 01102 EBM auf 7 bis 19 Uhr erweitert wurde (zuvor: 7 bis 14 Uhr).

Das könnte auch bei der Heimversorgung eine Rolle spielen. Die Nr. 01102 EBM kann beispielsweise mit der Besuchsleistung nach Nr. 01413 EBM (Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Familie) und/oder Pflegeheim) kombiniert werden, wenn eine solche Besuchsleistung vom Heim angefordert wurde. Dabei muss es sich nicht um dringende Besuchsanforderungen handeln, die dann ja nach Nr. 01415 EBM (Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal wegen der Erkrankung, noch am Tag der Bestellung ausgeführt; 59,99 Euro) berechnet werden müsste. Möglich ist hier vielmehr auch eine Verlagerung vom Wochentag auf Samstag, wenn die Leistung(en) dort nicht möglich war(en).


FALLBEISPIEL 1

Eine 45-jährige Patientin klagt über Schlafstörungen. Neu aufgetreten seien auch Tachycardien ohne äußeren Anlass. Die Patientin gibt an, dass diese Beschwerden nach der Trennung von ihrem langjährigen Lebensgefährten häufiger und heftiger auftreten.

Bewertung: Eine Förderung der sprechenden Medizin ist hier erkennbar, zumal die Gesprächsleistungen nach den Nrn. 35100/35110 EBM kein Budget wie die Gesprächsleistung nach Nr. 03230 EBM haben.


Besteht mit dem Pflegeheim ein Versorgungsvertrag, käme zu den Nrn. 01413 und 01102 noch der Zuschlag nach Nr. 37113 EBM (Zuschlag zur GOP 01413 für den Besuch eines Patienten in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach Paragraf 119b SGB V besteht) mit extrabudgetär 11,65 Euro – ebenfalls ohne Zeitfaktor – hinzu.

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