AbrechnungKompression – im EBM mit vielen Einschränkungen

Die Abrechnung der Kompressionstherapie ist in der GOÄ viel einfacher als im EBM. Denn bei letzterem müssen Hausärzte Kodierungen, Höchstmengen und das Zeitprofil beachten.

Kompressionstherapie erfordert Knowhow in der Anwendung und Abrechnung.

Frau Q. sucht ihre Hausärztin wegen einer nicht heilenden Wunde auf (s. Kasten).

EBM

Dafür kann sie beim Erstbesuch im Quartal die Versichertenpauschale (03000 EBM) abrechnen, die Pauschalen 03040, 03060, 03061 und 32011 fügt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) automatisch zu. Die Laboruntersuchungen rechnet die Laborgemeinschaft ab. Die Dopplersonografie des Venensystems kann die Ärztin nur mit der Zusatzbezeichnung “Phlebologie” und der KV-Genehmigung im Rahmen des phlebologischen Komplexes (30500 EBM) abrechnen. Für die Therapie des Ulcus cruris gibt es die 02312 EBM, für einen Kompressionsverband am rechten Bein die 02313. Therapeutische Gespräche sind mit der 03020 abzurechnen.

GOÄ

In der GOÄ erfolgt die Abrechnung des Erstbesuchs bei eingehender Beratung mit den Nrn. 1 und 7, die Behandlung des Ulcus cruris mit der 2006 und 204, die Kompression des rechten Beines mit der 204. Beim zweiten Kontakt kann die Ärztin die Blutabnahme (Nr. 250) und die Laborleistungen (Nr. 3500ff) in Rechnung stellen. Für die Doppler- Duplex-Sonografie beider Beine kommen die 410, 3 x 420 sowie die 401 zum Ansatz. Für die Erörterung der Verhaltensweise ist zusätzlich die Nr. 34 abrechenbar.

HZV

Bei den Hausarztverträgen der BKK, TK und IKKclassic in Niedersachsen werden die Quartals- und Chronikerpauschalen abgerechnet. Die Leistungen 02312 EBM (Behandlung Ulcus) und 02313 (Kompressionsverband) gehören in allen Verträgen zur Pauschale. Hingegen kann die 30500 EBM (phlebologischer Komplex) bei den BKKen und der TK gesondert über die KV abgerechnet werden; nur bei der IKKclassic ist sie ebenfalls Teil der Pauschale.

Schwerpunkt: Kompressionstherapie

Ohne Kompressionstherapie ist auch bei Ulcera cruris kein Therapierfolg zu erzielen. Bei der Abrechnung müssen Ärzte EBM und GOÄ jedoch differenziert betrachten.

Im EBM gibt es die normale Kompressionsbehandlung (02313) und die apparative Kompressionsbehandlung (30401). Die 02313 EBM setzt aber bestimmte Diagnosen voraus, die zu kodieren sind: chronisch venöse Insuffizienz, postthrombotisches Syndrom, oberflächliche und tiefe Beinvenenthrombosen und/oder Lymphödem. Die Bewertung liegt bei 57 Punkten (6,17 Euro) – pro Bein und Sitzung.

Im Quartal darf sie höchstens bis 4.244 Punkte abgerechnet werden, was in etwa 74 Mal entspricht. Die 02313 EBM geht mit drei Minuten ins Tagesprofil ein. Ebenfalls pro Bein und Sitzung ist die apparative Kompression (30401 EBM, 3,67 Euro) abrechenbar, allerdings ohne Höchstbegrenzung. Hausärzte brauchen entweder die Zusatzbezeichnung “Phlebologie” oder “Chirotherapie” oder einen entsprechend qualifizierten ärztlichen Mitarbeiter. Auch hier gibt es eine Einschränkung auf insgesamt zwölf Diagnosen!

In der GOÄ ist die Abrechnung wesentlich leichter. Hier gibt es nur die Nr. 204 für den Kompressionsverband (95 Punkten, 5,14 Euro Einfachsatz). Abweichend davon gilt bei Unfallbehandlungen die Nr. 203A der UV-GOÄ. Hier liegt das Honorar bei der Allgemeinen Heilbehandlung (für Hausärzte) bei 6,56 Euro zuzüglich 7,08 Euro als Sachkostenzuschlag.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.aerztekammer-bw.de/ 10aerzte/42goae/volltext.pdf (GOÄ)

www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html

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