Hausärztliche KoordinierungNr. 15 GOÄ bei chronisch Kranken nicht vergessen

Der Ansatz der Nr. 15 GOÄ ist insbesondere in der hausärztlichen Versorgung häufig möglich. Bei Tumorpatienten, Patienten mit einer Demenz, nach Schlaganfall oder bei psychischen Erkrankungen ist in der Regel die “Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken” erforderlich.

In der Begründung zur GOÄ wird die Nr. 15 deshalb auch als adäquate Honorierung der hausärztlichen Koordinierungsfunktion zur ambulanten Behandlung chronisch Kranker definiert.

Die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen setzt eine im hausärztlichen Bereich typische Versorgung voraus. Deswegen darf man die Leistung auch nur einmal im Kalenderjahr berechnen. Ausgeschlossen ist in gleicher Sitzung lediglich die Nr. 4 GOÄ (Fremdanamnese).

Formal ist die Einschränkung auf “einmal im Kalenderjahr” aber lediglich eine Abrechnungsbestimmung. Theoretisch ist eine Berechnung am Jahresende und mit Beginn des neuen Jahres erneut möglich, etwa wenn der Patient wegen Verlegung in ein entferntes Pflegeheim wegzieht oder stirbt.

Es muss sich bei dem Patienten aber um einen “chronisch Kranken” handeln. Allein die Erfordernis einer kontinuierlichen Betreuung erfüllt diese Voraussetzung bereits. Aber die Legende fordert auch die Koordination therapeutischer und sozialer Maßnahmen, eines allein reicht folglich nicht.

Als Koordination therapeutischer Maßnahmen kann die Verordnung von Ergotherapie, die Überweisung zu anderen Ärzten, die Veranlassung von Krankenhausaufenthalten oder auch nur die Überprüfung einer arztübergreifenden Medikation, wie dies mittlerweile mit dem Medikationsplan vorgeschrieben ist, gesehen werden.

Als soziale Maßnahmen kommen die Verordnung von Pflege oder einer Haushaltshilfe, die Besuchstätigkeit, aber auch die Hilfe bei Versicherungsangelegenheiten oder sozial wirksamen Vorgängen (Beantragung eines Schwerbehindertenausweises) oder die Vermittlung psychosozialer Dienste in Betracht.

In allen Fällen muss der Patient bei Einleitung und Koordination der Maßnahmen nicht anwesend sein. Der Ansatz der Nr. 15 GOÄ setzt somit eine “Außenwirkung” der Maßnahmen voraus. Leistungen, die sich auf die eigene Praxis beschränken, reichen nicht aus.

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