Abrechnungs-TippNr. 15 GOÄ: Bei Chronikern oft vergessen

Die Chronikerziffern des EBM werden viel diskutiert, weniger präsent ist die Nr. 15 GOÄ. Dies liegt auch an ihren speziellen Vorgaben für die Praxen.

EBM

Die Erstbehandlung im Quartal erfolgt als Hausbesuch ohne Dringlichkeit mit den GOP 01410 und 03000. Nach gründlicher körperlicher Untersuchung findet ein ausführliches Gespräch mit der Patientin über 25 Minuten statt, abrechenbar zweimal mit der GOP 03020. Zusätzlich kann der Arzt die Chronikerpauschale 03220 ansetzen. Die Blutabnahme ist in der Versichertenpauschale enthalten.

Ein vor Ort erfolgter Blutglukose- und Urinmehrfachstreifentest wird mit den GOP 32025 und 32030 berechnet. Für ein Telefonat mit der auswärts wohnenden Tochter über die Entwicklung der letzten Monate konnte keine zusätzliche Leistung berechnet werden. Im Verlauf erneute Hausbesuche von Hausarzt (01410) und NäPA (03062, 03064), zusätzliche Abrechnung der Chronikerpauschale II (GOP 03221).

GOÄ

Nach GOÄ Abrechnung der Nrn. 50, 8, 250, 3514 und 3511, dazu dann die einzelnen Laborparameter. Die Nr. 50 wurde dabei mit dem Faktor 3,5 gesteigert, Begründung: zeitaufwendige eingehende Beratung. Das Telefonat mit der Tochter berechnet der Hausarzt mit der Nr. 4, der Erhebung einer Fremdanamnese. Im weiteren Verlauf Hausbesuche (Nr. 50 plus anfallende Sonderleistungen). Auf den Besuch der MFA wurde aus wirtschaftlichen Gründen möglichst verzichtet (Honorar Nr. 52 inkl. Wegegeld: 5,83 Euro!). Im Laufe des Jahres Abrechnung der Nr. 15 wegen Einleitung und Kontrolle flankierender Maßnahmen.

HZV

Über die Hausarztverträge (HZV) Abrechnung der vertragsspezifischen Betreuungspauschale sowie der Chronikerpauschale P3. Die Verträge im KV-Bereich Niedersachsen honorieren den Einsatz der VERAH® mit einer Pauschale, die für jeden Fall mit einer abgerechneten Chronikerpauschale P3 vergütet wird. Das Honorar beträgt für den BKK-Vertrag 9 Euro pro Quartal, für die Verträge mit der TK und IKKclassic 5 Euro. Die Chronikerziffern 03220 und 03221 sind in allen Verträgen Teil der Pauschale.

Schwerpunkt: Chroniker-Betreuung nach GOÄ-Nr. 15

Neben den oft diskutierten Chronikerziffern des EBM kommt die Nr. 15 GOÄ in den Überlegungen mancher Hausärzte kaum vor; maximal abrechenbar: einmal im Kalenderjahr. Bei der Leistungsdefinition sind drei Punkte zu beachten:

  1. Erstens muss es sich um die “Einleitung und Koordination” von Maßnahmen handeln. Das alleinige Verordnen reicht also nicht; auch die Koordination oder Kontrolle der Maßnahmen ist erforderlich. Lediglich bei Andauern der Maßnahme über ein Kalenderjahr hinaus ist eine erneute Einleitung nicht erforderlich.
  2. Vorgabe “flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen”: Es reicht nicht die Einleitung einer Ergotherapie beim Schlaganfall, sondern es muss auch eine soziale Maßnahme initiiert werden, zum Beispiel Essen auf Rädern.
  3. Vorgabe der “kontinuierlichen ambulanten Betreuung”: Entscheidend ist dabei die fortlaufende Information des Arztes über den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen. Dabei ist die Zahl der Arzt-Patienten-Kontakte in der Tat von sekundärer Bedeutung.

Quellen:

https://hausarzt.link/f8zTh (EBM);

https://hausarzt.link/eNZRR (GOÄ);

https://hausarzt.link/01BC2 (HZV);

https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html; Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück (Version 4.24), Stand Juni 2018; Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019,

https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

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