Im Gegensatz zu GKV-Patienten können Ärzte bei Privatversicherten erbrachte Leistungen auch abrechnen, während Patienten stationär behandelt werden. Das gilt nicht nur für Leistungen, die ein liquidationsberechtigter Krankenhausarzt erbracht hat, sondern auch für behandelnde Hausärzte.
Fordert das Krankenhaus zum Beispiel ein Konsil an, ggf. telefonisch, in dem der Krankenhausarzt sich mit dem Hausarzt über die weitere Behandlung nach Entlassung des Patienten abstimmt, wäre die Nr. 60 GOÄ (16 Euro bei 2,3-fachem Satz) ansatzfähig.
Grundlage dafür ist Paragraf 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), der den Hausarzt hier zum Bestandteil der “Wahlleistungskette” macht. Das Konsil muss formal allerdings mit dem Chefarzt oder seinem im Wahlleistungsvertrag genannten Vertreter erfolgen.
Werden Hausärzte unmittelbar zur Mitbehandlung im Krankenhaus herangezogen, können sie die hier anfallenden Leistungen wie insbesondere die Besuchsgebühr und das Wegegeld berechnen.
Kommentar
Kommt es zu einer (ggf. auch telefonischen) Inanspruchnahme durch den Patienten während eines Krankenhausaufenthaltes, etwa wegen einer im Krankenhaus erfolgten Medikamentenumstellung, sind die Beratungsleistungen nach den Nrn. 1 oder 3 GOÄ berechenbar.
Ein Ansatz ist ebenso bei “mittelbarer Beratung”, also gegenüber Angehörigen, möglich. Ggf. kann auch die Nr. 4 GOÄ (Fremdanamnese) an die Stelle der Nr. 1 oder 3 GOÄ treten. Wiederholungsrezepte, die während einer stationären Behandlung angefordert werden, sind nach Nr. 2 GOÄ berechnungsfähig, ggf. zuzüglich Porto.
Nach Paragraf 6a GOÄ müssen die während einer stationären Behandlung des Patienten erbrachten Leistungen von hinzugezogenen niedergelassenen Ärzten allerdings um 15 Prozent gemindert werden.