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AbrechnungFlickenteppich: Medizinische Versorgung Geflüchteter aus der Ukraine

Damit Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schnell und unbürokratisch medizinisch versorgt werden können, wäre die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte eine gute Lösung. Die Ärzteschaft und die Krankenkassen befürworten dies. Trotzdem hakt es an vielen Stellen.

Eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge aus der Ukraine würde die medizinische Versorgung einfacher machen.

Berlin. Um unkompliziert eine elektronische Gesundheitskarte an die Flüchtlinge auszugeben, sind Rahmenvereinbarungen in den Bundesländern nötig. Diese wurden auch in einigen Ländern getroffen, damit die Kassen eine Karte ausgeben können. Ohne solch eine Rahmenvereinbarung erhält der Flüchtling einen Behandlungsschein von der zuständigen Behörde. Dieses Verfahren ist – auch für die Arztpraxen – komplizierter.

Zu der oben genannten Rahmenvereinbarung müssen allerdings jede Kommune und jede Gemeinde zustimmen. Das ist jedoch nicht immer der Fall, so dass sogar innerhalb der einzelnen Bundesländer ein Flickenteppich entstanden ist.

Anspruch für die ersten 18 Monate in Deutschland

Zunächst einmal das Grundsätzliche: Nach einem Beschluss des EU-Rates am 4. März erhalten ist bei Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG ) anzuwenden. Das bedeutet: Für die ersten 18 Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland haben die Geflüchteten Anspruch auf:

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen,
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen,
  • amtlich empfohlene Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen

Damit die Geflüchteten diese Leistungen auch abrufen können, fungieren die Kommunen bzw. deren Sozialämter als Leistungsträger. Sie geben in der Regel einen Behandlungsschein heraus. Es gibt aber auch noch den Paragrafen 264 SGB V. Hier kommen die Krankenkassen ins Spiel, die beauftragt werden können, die Krankenbehandlung quasi zu organisieren.

Die Kassen können demnach eine eGK an die Flüchtlinge ausgeben und erhalten von den Kommunen die Behandlungs- und Verwaltungskosten erstattet. Damit das funktioniert, muss das Land eine Rahmenvereinbarung abschließen und die Kommunen und Gemeinden müssen dieser Vereinbarung auch zustimmen.

Bremen ist seit 2005 Vorreiter

Vorreiter dieser unkomplizierten, medizinischen Versorgung von Asylbewerbern und Geflüchteten ist Bremen. Dort wurde bereits 2005 mit der AOK Bremen/Bremerhaven eine Vereinbarung geschlossen, die heute als „Bremer Modell“ bezeichnet wird und die die Ausgabe der eGK an Asylbewerberinnen und Asylbewerber vorsieht. 2012 folgte eine weitere Landesrahmenvereinbarung zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Hansestadt Hamburg: Im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 wurden weitere Landesrahmenvereinbarungen getroffen.

Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) verfügen 9 von 16 Bundesländern über eine Rahmenvereinbarung. Vereinbarungen zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bestehen laut BMG aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Allerdings, teilt der GKV-Spitzenverband auf seiner Website mit, müssen die „einzelnen Kommunen/Gemeinden ihr Beitrittsrecht zur Landesrahmenvereinbarung auch tatsächlich erklären, was aber bisher nicht allen Ländern der Fall ist“.

Außerdem würden sich die bestehenden Landesvereinbarungen hinsichtlich der genauen Verfahren, teilweise auch hinsichtlich der konkreten Leistungsansprüche unterscheiden, so der GKV-Spitzenverband. In einigen Flächenländern, etwa in Nordrhein-Westfalen, gelte die Landesvereinbarung zudem nur in den Landkreisen oder kreisfreien Städten.

Einheitliches Vorgehen scheint unmöglich

Obwohl es zum Beispiel in Rheinland-Pfalz eine Rahmenvereinbarung gibt, weist die KV Rheinland-Pfalz auf ihrer Website darauf hin, dass die Abrechnung der Behandlung über einen Behandlungsschein, den eine Aufnahmeeinrichtung oder der zuständige Sozialhilfeträger (Kreis- und Stadtverwaltungen) ausgibt, erfolgt.

In Rheinland-Pfalz haben die Stadt Trier (KKH), die Stadt Mainz (IKK Südwest), der Landkreis Kusel (DAK) und die Stadt Koblenz (Barmer) einer Rahmenvereinbarung zugestimmt und die in Klammern genannten Kassen geben eine elektronische Gesundheitskarte an Flüchtlinge aus.

Hinweise zur Abrechnung von Flüchtlingen haben die Kassenärztlichen Vereinigungen mehr oder minder umfangreich auf ihrer Website veröffentlicht. Die KV Bayerns zum Beispiel stellt beispielhaft und detailliert dar, wie der Behandlungsschein der Kommune oder Gemeine ausgefüllt werden muss.

Insgesamt ist festzustellen, kritisiert der GKV-Spitzenverband, dass „ein einheitlicher und flächendeckender Zugang zu Leistungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht besteht und in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben und der föderalen Rahmenbedingungen wahrscheinlich auch nicht erreicht werden kann.“

Hausärzte: eGK für Flüchtlinge

Der Deutsche Hausärzteverband hat schon zu Beginn des Flüchtlingsstroms aus der Ukraine die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte gefordert.

“Den geflüchteten Menschen sollte von den Kommunen, mit Unterstützung der Krankenkassen, schnell eine elektronische Gesundheitskarte ausgehändigt werden. Das würde die Versorgung deutlich vereinfachen. Wir haben bereits während der Flüchtlingswelle 2015 damit gute Erfahrungen gemacht. Mit einer elektronischen Gesundheitskarte könnten Geflüchtete, wie jeder andere auch, bei Bedarf einfach und unbürokratisch einen Arzt aufsuchen und müssten nicht vorab beim Amt um einen Schein bitten”, erklärte Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbands.

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