Präoperative DiagnostikVier plausible Untersuchungsprogramme

Anders als im EBM haben Hausärzte in der GOÄ die Wahl, welche Leistungen eine präoperative Diagnostik umfasst. Unser Experte schlägt vier Untersuchungsprogramme vor, mit denen Sie bei der Abrechnung gut dastehen.

EBM

Trotz der Überweisung des Orthopäden kann der Hausarzt die Versichertenpauschale abrechnen, da er gleichzeitig die Allergie behandelt. Neben den durch die KV zugesetzten Pauschalen fällt der präoperative Untersuchungskomplex 31012 EBM an. EKG (obligat) und Laboranalysen (fakultativ) sind dabei Bestandteil des Betreuungskomplexes. Nach der Op stellte sich Herr P. zur postoperativen Betreuung vor (GOP 31600).

Wichtig: Präoperative Diagnostik und postoperative Betreuungspauschale werden extrabudgetär bezahlt, falls der Hausarzt die Sondernummer bei der Abrechnung angibt, in Nordrhein die Nr. 88115 (Einzelheiten regelt der Vertrag über Ambulantes Operieren).

GOÄ

Bei neuem Behandlungsfall Abrechnung der Nrn. 1 und 8 neben den Nrn. 651, 250, den anfallenden Laborziffern und der Nr. 75 plus Porto. Postoperativ fünf Wochen später stellt der Hausarzt die Nr. 1, 5 und 200 bei neuem Behandlungsfall in Rechnung. Die weiteren Kontakte jeweils mit den Nrn. 1 und 5.

HZV

Bei den Hausarztverträgen (HZV) betrachten wir Nordrhein. Hier ist die präoperative Diagnostik gemäß GOP 31010 bis 31013 in allen Verträgen (AOK, BKK, EK, TK, LKK, Knappschaft und IKKclassic) Teil der Quartalspauschale.

Schwerpunkt: Präoperative Diagnostik nach GOÄ

Während die präoperative Diagnostik im EBM mit Pauschalen abgebildet ist (31010 bis 31013 EBM), gibt es dafür in der GOÄ Einzelleistungen. Im Gegensatz zum EBM, wo sie nur vor ambulanten und belegärztlichen Eingriffen erlaubt ist, gilt diese Einschränkung bei der GOÄ nicht. Wünscht eine Klinik vor stationären Eingriffen bei GKV-Patienten eine solche Diagnostik, kann man diese nur privat dem Krankenhaus in Rechnung stellen, aber nur nach vorheriger schriftlicher Kostenzusage (BMV-Ä Paragraf 3: Leistungen, die nicht Gegenstand vertragsärztlicher Tätigkeit sind, hier die Nr. 8: vom Krankenhaus gewünschte Leistungen).

Für den Umfang der Untersuchung kann man sich an den altersunterschiedlichen Vorgaben der EBM-Komplexe halten – oder man entwirft eigene Untersuchungsprogramme, die aber plausibel und keinen ungezügelten Griff in den Honorartopf sein dürfen.

Die am EBM orientierten Untersuchungsprogramme könnten so aussehen:

  • Nrn. 1, 8K1, 75 (0-3 Jahre)
  • Nrn. 1, 8, 75 (4-11 Jahre)
  • Nrn. 1, 8, 250, 3550, 3551, 3560, 3585, 3592, 3557, 3530, 651, 75 (12-59 Jahre)
  • Nrn. 1, 8, 250, 3550, 3551, 3560, 3585, 3592, 3557, 3530, 651, 605, 605a, 75 (ab 60 Jahre)

Unabhängig davon kann man die Untersuchung individuell ergänzen, was bei einigen Vorerkrankungen sicher angezeigt ist. Hier kommen alle anderen Untersuchungsleistungen infrage, vornehmlich Leistungen der Kardiologie, Pulmologie und Gastroenterologie. Dabei muss man auch auf eine weiterführende Labordiagnostik hinweisen. Für einen Arztbrief etwa an den Operateur können Hausärzte die Nr. 75 abrechnen.

Quellen: https://www.kbv.de/html/ebm.php

https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

https://www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.24, Stand Juni 2018)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019

https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

https://www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html

https://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf

 

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