Stolperstein SprechstundenzeitSo prüft die KV Mindestzeiten

Machen Sie häufig Notdienst oder nehmen viele Ihrer Patienten an Hausarztverträgen oder DMP teil? Dann sollten Sie aufpassen, dass Sie nicht in die neue Prüfungsfalle der KVen geraten. Tipps, auf was Sie jetzt schon achten können.

Leistungen von Heimpatienten sollten Hausärzte sorgfältiger dokumentieren, um nicht ungerechtfertigt in eine Prüfung zu geraten.

Berlin. Ärzte müssen sich auf eine neue Prüfung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) einstellen. So muss künftig auch mit Honorarkürzungen rechnen, wer die seit 1. September vorgeschriebenen 25 Sprechstunden pro Woche unterschreitet – was zu neuen Prüfmechanismen führt.

Diese könnten vor allem Hausärzte betreffen, die viele Patienten in die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) oder Disease-Management-Programme (DMP) eingeschrieben haben. Das geht aus einer noch unveröffentlichten Regelung der KBV hervor, die „Der Hausarzt“ vorliegt. Abzuwarten bleibt, wie die KVen dies regional umsetzen werden.

Prüfung nach Tages- und Quartalsprofil

Bisher kontrollieren die KVen die Plausibilität nach Zeitvorgaben (Paragraf 106d SGB V) sowie nach Paragraf 11 der Bundesvereinbarung zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen, ob Ärzte zu viele Patienten gemeinsam mit anderen Praxen behandeln.

Mit finanziellen Sanktionen muss eine Praxis rechnen, die nach den Zeitvorgaben der einzelnen Leistungen im EBM (Kapitel VI, Anhang 3) an mindestens drei Tagen mehr als 12 Stunden oder im Quartal mehr als 780 Stunden gearbeitet haben will bzw. sich mit einer anderen Praxis mehr als 20 Prozent (fachgleich) bzw. 30 Prozent (fachübergreifend) der Patienten geteilt hat.

Hinzu kommt nun eine Prüfung des Versorgungsauftrags nach Paragraf 95 Abs. 3 SGB V. Sprich: Es wird auch geprüft, ob Ärzte zu wenig arbeiten, indem sie die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführte Mindestsprechstundenzahl von 25 Stunden pro Woche unterschreiten.

Sprechstundenzeit: So sollen die KVen prüfen

Die künftigen Prüfungen beziehen sich auf alle Vertragsärzte und in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellte Ärzte. Kontrolliert werden die abgerechneten Fälle und die in den Gebührenordnungspositionen angegebenen Zeitaufwände für diese; darüber hinaus können auch weitere Prüfmechanismen verwendet werden.

Um einzuschätzen, ob ein Versorgungsauftrag nicht erfüllt wurde, müsste die KV jeweils eine konkrete Einzelfallprüfung veranlassen. Da dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein Drei-Punkte-Raster entwickelt, wonach eine Auswahl stattfinden soll.

Als Referenzgröße für dieses Screening werden die in Paragraf 19a der Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) benannten 25 Stunden Sprechstundenzeit pro Woche herangezogen, zu der alle in Vollzeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet sind.

Die Prüfung wurde in zwei grundsätzliche Schritte eingeteilt: Im ersten Schritt wird die Summe der Arbeitszeit je Vertragsarzt auf Basis der Abrechnungsdaten ermittelt. Im zweiten Schritt wird der Referenzwert weiter operationalisiert und die tatsächlich ermittelte Zeit mit diesem Referenzwert verglichen. In einem bei Auffälligkeiten dann notwendigen dritten Schritt wird schließlich festgelegt, wie eine Einzelfallprüfung erfolgen soll.

Die 3 Schritte der neuen „Sprechstunden-Plausiprüfung“

Schritt 1

  • Die Arbeitszeiten je Vertragsarzt -psychotherapeut werden je Quartal auf Basis der Abrechnungsdaten vor sachlich rechnerischer Richtigstellung ermittelt.
  • Auf Basis des Anhangs 3 in Kapitel VI des EBM wird je Gebührenordnungs­position (GOP) aus den Prüf- und Kalkulationszeiten der jeweils höhere Wert ausgewählt. Die Auswahl des höheren Wertes erfolgt, da einige Leistungen weder eine Prüf- noch eine Kalkulationszeit aufweisen (z. B. Nrn. 01100-01102 oder Nr. 01415 EBM) und somit nicht berücksichtigt werden Fallbeispiel: Das Belastungs-EKG nach Nr. 03321 EBM hat eine Kalkulationszeit von elf Minuten und eine Plausibilitätszeit von zehn Minuten. Bei der Prüfung der Sprechstundenzeit werden die elf Minuten zugrunde gelegt.
  • Die Summe der Zeiten je Vertragsarzt -psychotherapeut wird festgestellt, indem die zuvor ermittelten Zeiten mit den abgerechneten Leistungshäufigkeiten je GOP multipliziert werden. Dann wird die Summe über alle Leistungen je lebenslanger Arztnummer (LANR) gebildet.
  • Ergänzend wird für jede LANR die Zahl der Arztfälle ermittelt und unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten ein Referenzwert in Minuten pro Fall für jede Fachgruppe festgelegt, der mit der Zahl der Arztfälle multipliziert wird
  • Ergänzend werden für jeden Arzt die gegenüber der Terminservicestelle (TSS) gemeldeten durchschnittlichen Sprechzeiten pro Woche berücksichtigt Ausnahme: Vertragsärzte, deren Zulassung weniger als acht Quartale zurückliegt (Neugründungen), werden zunächst keiner Prüfung unterworfen.

Schritt 2

  • Jede KV ermittelt die Zahl der Werktage des jeweiligen Quartals. In Anlehnung an die Regelungen der Ärzte-ZV wird für jeden Werktag für eine volle Zulassung eine Zeit von fünf Stunden (25 Stunden für eine Woche) unterstellt. Daraus ergibt sich für jeden Tätigkeitsumfang eine Stundenzahl pro Quartal.
  • Urlaube und/oder Fortbildungszeiten werden pauschal mit einer Reduktion der Stundenzahl um zehn Tage pro Quartal berücksichtigt. Für krankheitsbedingte Abwesenheiten werden pauschal vier Tage pro Quartal angesetzt. KV-spezifische Besonderheiten sollen dabei berücksichtigt werden.
  • Nach dem zuvor skizzierten Vorgehen ergibt sich eine Referenzgröße in Stun­den, die je Tätigkeits- und Zulassungsumfang unterschiedlich hoch ausfällt.
  • Liegen die so empirisch ermittelten Zeiten eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten über der ermittelten Referenzzeit, werden keine Auffälligkeiten unterstellt. Liegen sie unter dem Referenzwert, soll eine differenzierte Einzelfallprüfung stattfinden.

Schritt 3

  • Wird ein Arzt auf dieser Grundlage für eine Einzelfallprüfung ausgewählt, sollen weitere, zum Teil extra zu ermittelnde Sachverhalte berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere: – überdurchschnittliche Praxisausfallzeiten zum Beispiel infolge einer längeren Krankheit oder Vertretung aufgrund von anderen Umstände (z. B. Mutterschutz), – die Teilnahme an Selektivverträgen, die nicht über die KV abgerechnet werden (z. B. HZV), – die Teilnahme an der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV nach Paragraf 116b SGB V), – eine Tätigkeit als D- oder Kur-Arzt, – überdurchschnittlich hohe Anteile an Leistungen, für die keine Prüf- oder Kalkulationszeiten vorliege (z. B. Palliativversorgung nach Nr. 03370 EBM oder Heimversorgung nach den Nrn. 37100ff EBM), – überdurchschnittlich viele abgesagte oder nicht wahrgenommene Sprechstundentermine.
  • Grundsätzlich soll die Prüfung untersuchen, ob Auffälligkeiten erklärt werden können und ggf. durch den Arzt beeinflussbar sind.
  • Soweit datentechnisch möglich, sollen diese Tatbestände schon im Screening berücksichtigt werden, um ungerechtfertigte Aufforderungen zur Stellungnahme an die Vertragsärzte/-psychotherapeuten zu vermeiden.
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