Die Videosprechstunde hat eine lange Vorgeschichte: Am 1. April 2017 wurde sie in den EBM eingefügt. Die Rahmenbedingungen durch den Bewertungsausschuss (BA) glichen damals aber eher einer „Videosprechstunden-Verhinderung“. Zum 1. April 2019 hat der BA zumindest die Indikationen geöffnet, zu deren Anlass eine Videosprechstunde erfolgen kann. Seither konnte diese Art des Arzt-Patienten-Kontaktes (APK) in den Fällen realisiert werden, in denen kein unmittelbarer APK stattfindet.
Weil sie dadurch aber auch nicht wesentlich öfter in Anspruch genommen wurde, gibt es – vermutlich auf Druck des Bundesgesundheitsministeriums – seit dem 1. Oktober schon wieder eine neue Regelung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat sich im BA mit den Kassen diesbezüglich geeinigt, wohl aber mit den eigenen Forderungen nicht durchsetzen können.
03000 EBM jetzt auch bei Video
Eine wichtige Neuerung ist, dass die bisherige 01439 EBM gestrichen und – für den hausärztlichen Versorgungsbereich – jetzt die jeweilige Versichertenpauschale bei einer Videosprechstunde abgerechnet wird! Damit wird die Videosprechstunde zu einem direkten APK im Sinne der Allgemeinen Bestimmungen I 4.3.1 des EBM. Selbst psychotherapeutische Leistungen sind jetzt auf diesem Kontaktweg berechnungsfähig. Eine Sonderregelung wurde lediglich für den Fall geschaffen, wenn es im Laufe eines Quartals ausschließlich zu Videokontakten mit dem Patienten kommt: Dies führt zu Abschlägen.
Bei Hausärzten werden die altersgestaffelte Versichertenpauschale (VP, 03000 EBM) und die „hausärztliche Grundpauschale“ (03040 EBM) um 20 Prozent gekürzt (s. Tab.). Die Abschläge wirken sich auch auf den im hausärztlichen Bereich gewährten Zuschlag von 22,5 Prozent bei einer arztgruppengleichen (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder bei Hausarztpraxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe aus.
Außerdem setzt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bei Videosprechstunden die GOP 01630 für den Medikationsplan nicht zu. Damit die KV die Kürzungen realisieren kann, müssen Praxen die Fälle, in denen in einem Quartal nur Videokontakte stattgefunden haben, mit der Pseudonummer 88220 EBM kennzeichnen. Leider führen die Abschläge bei den Pauschalen zu einem Umsatzdefizit, das Hausärzte erstmal wieder mit Einzelleistungen ausgleichen müssen, die meist Zeitvorgaben beinhalten!
Honorardeckel bei 01450 und 01451
Daran ändert auch nichts, dass die KV weiterhin die Anschubförderung nach 01451 EBM (9,96 Euro) zusetzt. Die Leistung hat einen Höchstwert von 4.620 Punkten. Das entspricht aktuell maximal 500 Euro im Quartal (in etwa 50 Videosprechstunden). Um den Zuschlag abrechnen zu dürfen, muss man aber mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal abhalten. Nach zwei Jahren wird diese „Anschubfinanzierung“ ersatzlos gestrichen.