kurz + knappUrteil: Bayerns Hausärzte müssenkeinen Schadenersatz leisten

Der 2012 geschiedste Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) mit der AOK Bayern ist gültig (Az. B 6 KA 44/16R). Das hat das Bundessozialgericht (BSG) Mitte März festgestellt und die von der Kasse eingelegte Revision zurückgewiesen. Der Vertrag sei abgelaufen und könne nicht mehr rückabgewickelt werden. Die teilnehmenden Hausärzte, die ihre vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben, sind damit "vor Schadenersatzansprüchen der Krankenkasse nach Ende des Vertrags geschützt", teilt Dr. Dieter Geis mit. "Mit dieser Entscheidung stärkt das BSG die Hausarztzentrierte Versorgung in Deutschland", ergänzt der Vorsitzende des Bayerischen Hausärzteverbands.

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass das Bayerische Gesundheitsministerium anordnen durfte, dass die AOK Bayern den Hausarztvertrag von 2015 umsetzen muss (Az. B 6 KA 59/17 R). Die Kasse habe ihre Rechtspflichten verletzt, als sie sich im Mai 2015 weigerte, den Vertrag umzusetzen, teilt das BSG mit. Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU) hatte am 28. Mai 2015 den Verpflichtungsbescheid gegen die AOK erlassen. Zwei Tage zuvor hatte die Kasse, aufgrund rechtlicher Mängel des Hausarztvertrags, Klage beim Sozialgericht eingereicht. Da das Gericht diesen Rechtsstreit aber noch nicht entschieden hatte, sei die Anordnung des Ministeriums zulässig, meint nun das BSG.

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