EBMZweitmeinung wird extrabudgetär honoriert

Ärzte, Kliniken und Krankenkassen haben sich bei der Abrechnung der neuen Leistung „Zweitmeinung“ geeinigt. Nun müssen Ärzte nur noch eine Genehmigung ihrer KV einholen.

Berlin. Die Vergütung für die Leistung der ärztlichen Zweitmeinung ist geregelt. Man habe sich mit Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband dazu im ergänzten Bewertungsausschuss geeinigt, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung am Donnerstag (13.12.) mit.

Demnach sind vorgesehen:

  • „Erstmeiner“ können die 01645 EBM (8,12 Euro) abrechnen. Diese umfasst die Aufklärung und Beratung zum Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung, das Aushändigen des G-BA-Merkblatts an den Patienten sowie die Zusammenstellung der Patientenunterlagen.
  • „Zweitmeiner“ rechnen ihre arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Damit wird ihnen die Beurteilung der Patientenunterlagen, das Anamnesegespräch und insbesondere die Beratung zur Notwendigkeit des Eingriffs und möglichen Alternativen honoriert. Darüber hinaus kann er weitere Untersuchungen vornehmen oder veranlassen, muss dies aber medizinisch begründen.

Von 1. Januar 2019 an können Ärzte theoretisch die Leistungen erbringen und abrechnen. Da das Honorar für alle dieser Leistungen bis Ende 2021 extrabudgetär fließt, müssen sie bei der Abrechnung die entsprechende Gebührenordnungsposition (GOP) besonders kennzeichnen – wie genau, legen derzeit noch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) fest.

Gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) brauchen sie dafür aber noch eine Genehmigung ihrer KV. Ab wann sie diese beantragen können, stimmen aktuell KBV, GKV-Spitzenverband und KVen ab. Folgende formale Voraussetzung müssen sie aber dafür erfüllen:

  • Anerkennung einer Facharztbezeichnung für den Eingriff (Hals-Nasen-Ohrenärzte, Pädiater bei Tonsillektomien und Tonsillotomien sowie Gynäkologen bei Hysterektomien)
  • Fünfjährige ganztägige Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung (Umfang von Teilzeit umgerechnet)
  • Erfüllung der Fortbildungsvorschriften
  • Befugnis zur Weiterbildung oder akademischen Lehre.

Der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung gilt zunächst nur für Tonsillektomien, Tonsillotomien und Hysterektomien, weitere planbare Eingriffe sollen aber folgen.

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