Vorsorge für den ErnstfallDas frühe Gespräch ist Gold wert

Die Bundesärztekammer und ihre Ethikkommission haben ihre Empfehlungen überarbeitet, wie Ärzte im Praxisalltag zu Patientenverfügung und Co. beraten können. "Der Hausarzt" fasst die wichtigsten Tipps zusammen.

Verlieren Patienten – etwa am Lebensende oder bei einer schweren Erkrankung – ihre Einwilligungsfähigkeit, so stellt das Ärzte mitunter vor Herausforderungen. Auch um Konflikte zu vermeiden (s. Kasten), kommt sogenannten vorsorglichen Willensbekundungen besondere Bedeutung zu. In ihren Hinweisen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag beleuchten Bundesärztekammer (BÄK) und ihre Zentrale Ethikkommission (ZEKO) die rechtlichen Grundlagen dafür.

Zu unterscheiden sind demnach einerseits Dokumente, die eine Vertrauensperson für den Ernstfall festlegen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung): Diese Benennung eines Ansprechpartners sei “von zentraler Bedeutung” für den Arzt, da die Vertrauensperson den Willen des Patienten vertritt.

Zum anderen können Patienten den eigenen Willen bezüglich medizinischer Behandlungen explizit festhalten: “Die Patientenverfügung muss einerseits die Behandlungssituation, in der sie gelten soll, konkret beschreiben und andererseits die ärztliche Maßnahme, in die eingewilligt oder die untersagt wird, genau bezeichnen.” Dies könne etwa in Form eines Beispielkatalogs erfolgen.

Cave: Eine Patientenverfügung setzt zum Zeitpunkt der Erstellung die Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit des Patienten voraus. Sie bedarf der Schriftform. Im Gegensatz dazu sind geäußerte Behandlungswünsche nur vorsorgliche Willensbekundungen, die zwar konkret benannt sein müssen, aber weder Einwilligungsfähigkeit noch Schriftform bedürfen. Als dritte Option kann der Patient seinem Vertreter oder Arzt anvertrauen, die angemessene ärztliche Behandlung festzulegen.

Wichtig: Ist nichts über die Präferenzen des Patienten bekannt, dürfen Vertreter und Arzt annehmen, dass der Patient den indizierten Maßnahmen zustimmen würde.

Tipp 1: Gespräch bei nahenden Risiken proaktiv suchen

“Ärzte sollen mit Patienten über die Abfassung einer vorsorglichen Willensbekundung sprechen”, heißt es in den Empfehlungen deutlich. Dabei sollte der Arzt das Gespräch unter Umständen von sich aus suchen – etwa, wenn sich bei einer Behandlung entsprechende Risiken für den Eintritt einer Einwilligungsunfähigkeit abzeichnen oder der Patient von sich aus Unsicherheiten thematisiert.

“Zwar kann der Arzt dem Patienten die oft schwierige und als belastend empfundene Entscheidung über das Ob und Wie nicht abnehmen, wohl aber Informationen für das Abwägen der Entscheidung beitragen.” Insbesondere ältere oder schwerkranke Menschen sollte der Arzt zum Gespräch “ermutigen”. Aber: Kein Patient darf gedrängt oder gar gezwungen werden, eine vorsorgliche Willensbekundung abzugeben.

Tipp 2: Orientierung im Formular-Dschungel geben

Es gibt eine Fülle von Musterformularen (s. Link-Tipps), die sich teils erheblich unterscheiden. Welches Formular verwendet wird, sollte der Patient anhand seiner Wertvorstellungen und Behandlungswünsche entscheiden. Aber: “Der Arzt kann auf die verschiedenen Muster und die dort enthaltenen Formulierungen zu klinisch relevanten Szenarien sowie Reichweiten und Begrenzungen hinweisen.”

Tipp 3: Schweigepflicht wird durch Vollmacht aufgehoben

Gegenüber dem Bevollmächtigten und Betreuer ist der Arzt zur Auskunft berechtigt und verpflichtet. Vollmacht und Gesetz stellen den Arzt in diesem Fall von der Schweigepflicht frei. Die vorsorgliche Willensbekundung kann weitere Ansprechpartner benennen, für die dies gelten soll.

Tipp 4: Gute Dokumentation kann Gedächtnisstütze sein

Die gewohnte Pflicht zur Dokumentation gilt auch für Gespräche über eine vorsorgliche Willensbekundung. Eine Kopie einer solchen Willensbekundung in der Patientenakte kann darüber hinaus helfen: Bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands kann der Arzt eine Aktualisierung anregen, zudem steht er anderen Ärzten im Zweifelsfall als Gesprächspartner zur Verfügung. Patienten sollten ihrem Arzt einen möglichen Widerruf einer Willensbekundung unmittelbar mitteilen.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl
Alle der unten angegebenen Newsletter
Spicker, Checklisten und Medizin für die hausärztliche Praxis, berufspolitische News, Inhalt und E-Paper neuer HAUSARZT-Ausgaben, sowie Neues aus Wissenschaft und Organisation
Nachrichten aus der Industrie

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl ändern/abbestellen

Wenn Sie für Ihr bestehendes Newsletter-Abo andere Themen auswählen oder den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.