Berlin. Weil der Krankheitsverlauf bei einer Omikron-Infektion aller Voraussicht nach milder verläuft, werden sehr viele Patienten in den Arztpraxen versorgt werden müssen, heißt es in einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 17. Januar.
Um die Praxen bei der Versorgung der vielen Patienten zu unterstützten und zu entlasten, soll das Bundesgesundheitsministerium folgende Maßnahmen prüfen, so die GMK:
Auch Rettungsschirm wieder im Gespräch
- Verlängerung der Regelungen zu telefonischen AU-Bescheinigungen bei Atemwegserkrankungen, zur telefonischen ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation, zur Folgeverordnung per Telefon oder Videosprechstunde bei Heil- und Hilfsmitteln, zur Krankenbeförderung und zu Diseasemanagement-Programmen (DMP) sowie der Regelungen zu Videosprechstunden,
- Verlängerung der Verordnungsdauer von Leistungen durch Krankenhäuser im Rahmen eines Entlassmanagements,
- Verlängerung der Regelungen zur Aussetzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung,
- Verlängerung der Erleichterungen bei der Substitutionstherapie,
- Wiedereinführung des Rettungsschirms für Praxen aus dem Jahr 2020 zum Schutz der vertragsärztlichen Infrastruktur, insbesondere bei hohem Personalausfall oder der Notwendigkeit der Verschiebung von nicht akuten Behandlungen.
GBA kündigt Verlängerung der Sonderregeln an
Am Dienstag, 18.1.2022 bekräftigte Professor Josef Hecken, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), dass der GBA im Rahmen seiner Zuständigkeiten die wichtigsten der derzeit bis zum 31. März 2022 laufenden Corona-Sonderregelungen bei Fortdauer der Pandemie “selbstverständlich auch unabhängig von dem Beschluss der Gesundheitsminister” verlängern werde. “Denn die aktuelle Situation lässt keine Experimente zu”, erklärte Hecken weiter. Der Ausschuss habe die mit Beginn der Pandemie 2020 eingeführte Regelung schon wiederholt verlängert.
Hecken nannte zudem die während der Pandemie geschaffene Möglichkeit der Videobehandlung im Bereich der Heilmittelversorgung und die Sonderregelungen beim Entlassmanagement. Krankenhausärztinnen und -ärzte können demnach eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Tage nach Entlassung bescheinigen. at/dpa