kurz + knappMFA-Tarifvertrag: Sonderzahlung flexibler geregelt

Rückwirkend zum 1. April 2017 steigen die Gehälter für Medizinische Fachangestellte (MFA) um 2,6 Prozent und ab 1. April 2018 erneut um 2,2 Prozent. Darauf hatten sich die Tarifpartner der niedergelassenen Ärzte (AAA) und der Medizinischen Fachangestellten (Verband medizinischer Fachberufe e.V.) bereits am 1. August 2017 geeinigt. Die Verträge treten aber jetzt erst in Kraft, da nun die Erklärungsfrist beendet ist. Auch die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich rückwirkend zum 1. April 2017 in allen drei Ausbildungsjahren um 30 Euro brutto monatlich. Im ersten Jahr erhalten Auszubildende also nun 760 Euro, im zweiten Jahr 800 Euro und im dritten Jahr 850 Euro. Ab 1. April 2018 steigen sie durchschnittlich um weitere 1,7 Prozent.

Das bisherige 13. Gehalt wird ab 2018 in eine Sonderzahlung umgewandelt: Ab dem kommenden Jahr wird die Hälfte des 13. Monatsgehalts auf die Monatsgehälter und Ausbildungsvergütungen umgelegt und die andere Hälfte wird als Sonderzahlung zum 1. Dezember ausgezahlt. Damit werden die in der Tariftabelle vereinbarten monatlichen Bruttogehälter und die Ausbildungsvergütungen ab Januar 2018 um 4,17 Prozent angehoben. Die Sonderzahlung soll die Liquiditätsengpässe vieler Praxen, die durch das 13. Gehalt alljährlich entstehen, deutlich vermindern, heißt es in der Mitteilung der Bundesärztekammer. Gleichzeitig soll sie künftig stärker auf die Dauer der Praxiszugehörigkeit ausgerichtet sein: Den Anspruch erwerben MFA nach einer Wartezeit von sechs Monaten, Auszubildende nach einer Wartezeit von drei Monaten. Außerdem wurde eine Erhöhung der Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit vereinbart. Sie beträgt in 2018 55 Prozent, in 2019 60 Prozent und ab 2020 65 Prozent des Monatslohns.

Voraussetzung für den Bezug ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des jeweiligen Jahres. Bei Eigenkündigung durch MFA wird eine Rückzahlungsverpflichtung eingeführt. Sie gilt für den Fall, dass die oder der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung vor dem 31. März des Folgejahres beendet. Diese Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich nach drei Jahren auf die Hälfte und entfällt ab fünf Jahren Betriebszugehörigkeit.

Die Tarifpartner erhoffen sich durch die Umverteilung und Flexibilisierung der Personalkosten mittelfristig auch eine verstärkte Anwendung des Manteltarifvertrages durch die ärztlichen Arbeitgeber. In Anbetracht des für 2017/18 vereinbarten Honorarvolumens in der vertragsärztlichen Versorgung erscheint der Tarifabschluss angemessen und der Spielraum für Umgestaltungen gegeben.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.