Ist die Testhäufigkeit zu prüfen?
In der Rechtsverordnung des BMG findet sich jedoch keine Angabe, ob Praxisteams kontrollieren müssen, ob derjenige innerhalb einer Woche bereits einen Test woanders gemacht hat.
In der Verordnung heißt es jedoch wörtlich, dass der Anspruch je nach verfügbaren Kapazitäten „mindestens einmal pro Woche“ besteht. Dies legt nahe, dass Schnelltests also auch mehr als einmal stattfinden können. Zudem dürfte eine Kontrolle der Häufigkeit schwerfallen, da die Verordnung den Praxen vorschreibt, dass die Abrechnungsdaten keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen dürfen.